1612 1I. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsheamten.

Mittel zu helfen, aber ohne durchgreifenden Erfolg. Namentlich die
Kriegszeiten von 1806/07 wurden verhängnissvoll, so zwar, dass die
Anstalt 1807 ihre Zahlungen grösstentheils einstellen musste. Erst
nach dem Freiheitskriege war der Staat in der Lage, durch Vorschüsse
 dem Institut wieder aufzuhelfen. Wirksamer war es zwar,
dass durch Kab.-O. v. 17. Juli 1816 und 3. Sept. 1817 (G.-S. S. 214
und 301) den Staatsbeamten, deren Gehalt mindestens 250 "Thlr.
betrug, der Beitritt mittelbar insofern zur Pflicht gemacht wurde, als
ihnen anderenfalls der Heirathskonsens verweigert werden sollte. Als
Minimum der zu versichernden Wittwenpension wurde ihnen 1824 '/s
des Gehaltes vorgeschrieben. Aber nach kurzer Zeit gerieth
die Anstalt in neue Schwierigkeiten, sodass im Jahre 1830 ihr Defizit
auf etwa 9 Mill. Thlr. berechnet wurde. Nach längeren Berathungen
wurde daher unter Aufrechterhaltung aller bisher übernommenen
Verpflichtungen vom 1. April 1831 ab die Aufnahme neuer Mitglieder
auf die nach den obengedachten Kabinetsordres beitrittspflichtigen
Civilbeamten beschränkt (Kab.-O. v. 27. Febr. 1831 — G.-5. 8.3),
indem man sich sagte, dass bei den unzureicehenden Beitragsleistungen
sich das Defizit mit jedem neuen Mitglied vergrössere, für die Wittwen
seiner Beamten aber der Staat doch schliesslich in der einen oder der
anderen Weise sorgen müsse. Noch in demselben Jahre (Kab.-O. v.
24. Oktbr. 1831) übernahm der Staat die Verwaltung des Aktivvermögens
 der Anstalt von 2684000 Thlr. Gold gegen die Verpflichtung,
 sofern dessen Revenüen hinter 130106%/, Thlr. zurückblieben,
das Erforderliche zuzuschiessen. Später, durch Kab.-O. v. 6. Juli 1838
(G.-S. 8. 378), wurde der Beitritt auch den nicht beitrittspflichtigen,
pensionsberechtigten Staatsbeamten und den unbesoldeten Assessoren
gestattet; doch durften Beamte mit nicht mehr als 250 Thlr. Gehalt
höchstens 50 Thlr., unbesoldete Assessoren höchstens 100 Thlr.
Wittwenpension versichern. Später wurde den Beamten die Wahl
der Versicherung bei der gedachten Anstalt oder bei der Berliner
allgemeinen Wittwenpensions- und Unterstützungskasse
gelassen.
Nach einigen minder wichtigen Anordnungen erging sodann das
Ges. v. 17. Mai 1856 (G.-8S. S. 477). Dasselbe stellte für die Beiträge
einen nach dem Alte? des Mannes und der Frau z. Z. des Beitritts
und der Höhe der versicherten Wittwenpension abgestuften Tarif auf,
nach dem sich der Jahresbeitrag auf etwa 10—57 Proz. der Wittwenpension,
 am höchsten natürlich bei hohem Beitrittsalter des Mannes
und niedrigem der Frau, stellte. Das bisher in Gestalt eines Zuschlages
 von 5 Proz. zu den Beiträgen zu entrichtende Antrittsgeld,
die „Retardatszinsen“ bei später als 1 Jahr nach Eingehung der
Ehe erfolgendem HEintritt und die Einbehaltung der erstjährigen
Pension (Karenzjahr) wurden aufgehoben. Die volle Pension war
nur zu gewähren. wenn für 3 Jahre Beiträge gezahlt !waren. bei