[II Abschnitt. II Kapitel. Reliktenversorgung. $$ 44, 45. 1618

Tod des Ehemännes nach 2 Jahren nur %,, nach 1 Jahr nur '/, bei
Tod innerhalb des Aufnahmeiahres gar nichts.

8 45, Nach der Einverleibung von Hannover, Kurhessen, Nassau,
Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. wurden durch die Verordn.
Y. 23, Sept. 1867 betreffend die allgemeine Regelung der Staatsdienerverhältnisse
 in den neu erworbenen Landestheilen (G.-S. S. 1619)
die Bestimmungen über die Mitgliedschaft bei der Allgemeinen
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt auf die neuen Landestheile ausgedehnt.
Die in einzelnen der letzteren bestehenden Beamten-Wittwen- und
Waisenkassen, nämlich in Hannover die durch Ges. v. 8, Mai 1888
gegründete Wittwenkasse für die Königliche Hof- und Civildienerschaft,
 in Kurhessen die durch Statut v. 20. Nov. 1828 reorganisirte
Wittwen- und Waisenanstalt für die Civildiener der acht Rangklassen
und die durch Verordn. v. 29. März 1827 gegründete Civil-Wittwenund
 Waisengesellschaft, in Nassau die durch Edikt v. 23. Dez. 1820
gegründete Central-Wittwen- und Waisenversorgungsanstalt für die
zu einer Pension nicht berechtigten Civil- und Hofdiener und die
durch &amp; 10 des Ges. v. 2. Juni 1860 gegründete Wittwen- und Waisenkasse
 der höheren Civilstaatsdiener und in Hessen-Hombürg die durch
Verordn. v. 31. Okt. 1837 errichtete Allgemeine Versorgungsanstalt für
Wittwen und Waisen landgräflicher Diener, wurden durch Verordn. v.
15, Sept. 1867 (G.-S. S. 1646) für die Aufnahme neuer Mitglieder ge-Schlossen.
 Die Verwaltung dieser Kassen ging nach Ges. v. 6. März 1868
(G.-8. 8. 195) auf den Staat über, der die Beiträge einzieht und die
Pensionen leistet: das Vermögen fiel seiner Verfügung anheim. Da
sine Verpflichtung des Staates, für den durch eigene Einnahmen der
Anstalt nicht gedeckten Bedarf aufzukommen, nur bei der Nassauischen
Kasse für höhere Civilstaatsdiener und bei der Homburgischen Kasse
bestand, so ging der Preussische Staat durch jenes Gesetz über seine
techtlichen Verpflichtungen hinaus. Die je nach dem Bedarf der
Kasse schwankenden Beiträge zur Kurhessischen Wittwen- und
© sisengesellschaft wurden auf 4 Prozent des Diensteinkommens
X1rt.

In Frankfurt a. M. fand Preussen eine durch Ges, v. 6. Okt. 1863
Segründete Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen von Staats-Ülienern
 und eine durch Ges. v. 9. Dez. 1864 gegründete Wittwenund
 Waisenkasse der Polizeimannschaft vor. Durch das Ges. v.
5. März 1869 (G.-S. 8. 379) betr. die Auseinandersetzung zwischen
Staat und Stadt in Frankfurt a. M. und den Rezess v. 26. Febr. 1869
Wurde die erstere für den Zutritt neuer Mitglieder geschlossen; die
Rechte. und Verpflichtungen gegenüber den bisherigen Mitgliedern
Singen hinsichtlich einzelner Beamtenkategorien auf den Staat, hin-Sichtlich
 anderer auf die Stadt über. Die andere Kasse wurde durch
Ges, v7. 93, Dez. 1889 (G.-S. S. 1202) aufgelöst; aus ihrem Vermögen