1614 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

wurden zunächst die kapitalisirten Ansprüche der Waisen befriedigt,
der Rest unter die anspruchsberechtigten Wittwen vertheilt.
Die Hannoversche Wittwenkasse war eine Anstalt, der alle Civilbeamten, deren
Diensteinkommen mindestens 200 Thlr. betrug, mit einigen Ausnahmen beizutreten wie
berechtigt so verpflichtet waren. Die Wittwenpension betrug !/, des 1500 Thlr. nicht
übersteigenden Diensteinkommens, von dem 1500 Thlr, übersteigenden Betrage des letzteren
aber !/,o und niemals mehr als 500 'lhlr., der jährliche Beitrag je nach dem Beitrittsalter
3—5 Proz. des 3500 Thlr. nicht übersteigenden Diensteinkommens mit Zuschlägen, wenn
die Frau 10 oder mehr Jahre jünger als der Mann war. Der Staat hatte ein Kapital von
400 000 Thlr. eingeschossen, eine Zuschusspflicht aber nicht übernommen.
Die Kurhessische Civil-Wittwen- und Waisenanstalt gewährte Pension
principaliter nur der Wittwe und nur wenn eine solche nicht vorhanden war oder sich wieder
rerheirathete, aber auch dann nur bei Bedürftigkeit, auch den Waisen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr, jener in Höhe des sechsfachen Jahresbeitrages, jeder Waise bis zu !/, der Wittwenpension.
 Der Beitrag ist nach dem Range in fünf Abtheilungen abgestuft; neben demselben. war
ein ordentliches Eintrittsgeld in Höhe des fünffachen Jahresbeitrages und unter gewissen
Umständen, insbesondere bei hohem Eintrittsalter oder erheblich höherem Alter des Mannes
als der Frau, ein ausserordentliches Eintrittsgeld zu entrichten. Die Beamten der acht
Rangklassen waren zum Kintritt verpflichtet. Für andere Beamte bestand mit Beitrittszwang
 die Civil- Wittwen- und Waisengesellschaft, der aber auch Anwälte, Aerzte
ınd Lehrer beitreten konnten. Die Beiträge richteten sich nach dem Bedarf, durften aber
nicht mehr als 4 und nicht weniger als 2 Proz. des Diensteinkommens betragen; wegen
grosser Altersunterschiede trat ein ausserordentlicher Beitrag hinzu. Die Wittwe und die
noch nicht 20 Jahre alten Waisen erhielten eine jährliche Pension von 16 Proz. des Dienstzinkommens,
 niemals aber von mehr als 160 Thlr,
Der Nassauischen Central-Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalt
mussten die nicht pensionsberechtigten Beamten beitreten; sie hatten Jahresbeiträge von
1'/, Proz. des Diensteinkommens zu entrichten. Die Pension richtet sich nach den Jahresainkünften
 der Anstalt, durfte aber nicht mehr als die Hälfte des Gehaltes des Verstorbenen
betragen. Für die pensionsberechtigten höheren Beamten war die Wittwen- und Waisenkasse,
 ebenfalls mit Beitrittszwang, bestimmt; die Beiträge beliefen sich auf jährlich
3 Proz. des Gehaltes und 10 Proz. bei der ersten Anstellung und jeder Besoldungsaufbesserung.
 Die Pension der Relikten war dieselbe wie die des Beamten selbst.
Der Hessen-Homburgische Versorgungsanstalt für Witt wen und Waisen
landgräflicher Diener mussten mit einigen Ausnahmen alle Beamten und Offiziere
veitreten. Sie zahlten ein Antrittsgeld von — je nach dem Kintrittsalter — 121/, bis 25
and Jahresbeiträge von 2 Proz. des Diensteinkommens. Die Pension der Wittwen und ihrer
Kinder betrug 25 Proz. des letzteren.
Die Frankfurter Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen von Staatsdienern
 umfasste die Senatoren, Richter, sonstige Staatsliener und Lehrer, die beitrittspflichtig
 waren und Jahresbeiträge von 3 Proz. des Gehaltes zahlten, wofür die Wittwen
Pensionen von 25 Proz. desselben, höchstens aber 750 fl., die. mutterlosen Waisen aber eine
jede !/4, der Wittwenpension erhielten. Die Beiträge zur Wittwen- und Waisenkasse
der Polizeimannschaft betrugen je nach der Beamtenkategorie 1] fl. 15 kr. bis 2 fl.
30 kr. monatlich Die „Unterstützung“ der Wittwen belief sich entsprechend auf 10—20 fl.
monatlich, die mutterloser Waisen, wenn nur eine vorhanden ist, auf 50, wenn zwei vorhanden
 sind, auf 75, wenn drei oder mehr, auf 100 Proz. der Wittwenunterstützung,
$ 46, Ein grundsätzlich anderer Weg der Reliktenversorgung
wurde mit dem Ges,, betr. die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, v. 20. Mai 1882
(G.-S. 8. 298) beschritten, wenn auch der versicherungsähnliche Charakter
 insofern noch nicht völlige aufgegeben wurde. als die Beamten