III, Abschnitt, II Kapitel. Reliktenversorgung. $ 46. 1615

die Fürsorge für ihre Frauen und Kinder noch mit laufenden, durch
Abzug vom Gehalt erhobenen Zwangsbeiträgen erkaufen mussten. Die
Beitragspflicht und demgemäss die Reliktenfürsorge erstreckt sich auf
alle aktiven, unter das Pensionsgesetz fallenden, ferner auf die pensionirten
 unmittelbaren Staatsbeamten; ausgenommen sind ‚nur. nebenamtlich
 angestellte und einige auf Grund besonderer Vorschriften gelegentlich
 der Neuordnung der Verhältnisse in den neuen Landestheilen
pensionirte sowie auf Grund älterer besonderer Zusicherungen eine
Pension beziehende Beamte. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge
betrugen jährlich 3 Proz. des pensionsfähigen Diensteinkommens bezw.
des Wartegeldes oder der Pension; jedoch ist der 9000 M. des pensionsähigen
 Dienseinkommens oder Wartegeldes und 5000 M. der Pension
übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge ‚erlischt:
i. mit dem Tode des Beamten; 2. wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet
der mit Belassung eines Theils derselben aus dem Dienste entlassen wird; 3. wenn der
Beamte in den Ruhestand versetzt und ihm (auf Grund des $7 des Pensionsges, Y. 27. März
1872) eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 4. für den Beamten, welcher weder
verheirathet ist, noch unverheirathete. eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte
Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand;
5. für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter
Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifit. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene
Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der
Verpflichtung nicht gehindert. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes pensionirten
Beamten; welche weder verheirathet waren, noch unverheirathete oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besassen, waren von Entrichtung der Wittwen- und
Waisengeldbeiträge befreit.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen
Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt ist oder berechtigt
Sewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt
Wäre. — Das Wittwengeld soll jedoch mindestens 160 M. betragen
und 1600 M. nicht übersteigen.
Das Waisengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und
Zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld betechtigt
 war, !/, des Wittwengeldes für jedes Kind; 2. für Kinder,
deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten
zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 1 des Wittwengeldes
 für jedes Kind.
Wittwen- und, Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
den Betrag der Pension übersteigen, Zu welcher der Verstorbene betechtigt
 gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Bei dem Ausscheiden
eines Wittwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen-Oder
 Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden
 Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuss
der ihnen gebührenden Beträge befinden.
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene,