111. Abschnitt, 111. Kapitel. Fürsorge für Boamte. $$ 47, 48. 1617

and Waisengeld bis zum 30, Juni 1888 gegen. ratenweise Nachzahlung der Beiträge zu
widerrufen. Mitgliedern einer solchen Anstalt, welche den Verzicht widerriefen und gleichzeitig
 aus der Anstalt ausschieden, waren die an letztere seit der Verzichtleistung ent-‘ichteten
 Beiträge auf diese Nachzahlungen anzurechnen.
Schliesslich ist durch das Ges. v. 1. Juni 1897 (G.-S. 8. 169)
das Wittwengeld von 383'/ auf 40 Proz. der Pension und, hinsichtlich
des Minimalbetrages, erhöht sowie im absoluten Maximalbetrage nach
dem Stellenrange des Verstorbenen abgestuft worden, so Zwar, dass
es, vorbehaltlich der Beschränkung der Summe der Wittwen- und
Waisengelder auf 100 Proz.‘ der Pension, mindestens 216 M. betragen
und für Wittwen der Staatsminister und der Beamten der 1. Rangklasse
 3000 M., für Wittwen der 2. und 3. Rangklasse 2500 M., im
übrigen 2000 M. nicht übersteigen soll. Auch wird nunmehr, wenn
eine Kürzung einzutreten hatte, weil die Wittwe mehr als 15 Jahre
jünger als der Verstorbene war, nach fünfjähriger Ehe für jedes
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage
"zo des berechneten Wittwengeldes so lange hizugesetzt. bis der volle
Betrag wieder erreicht ist.
$ 47, Die Verwaltung der Allgemeinen Wittwen - Verpflegungs-Anstalt,
 deren Geschäfte natürlich durch die in den vorangegangenen
Paragraphen dargestellte Entwicklung auf einen relativ sehr geringen
Umfang vermindert sind, erfolgt durch eine Generaldirektion, die
jetzt nur aus einem Direktor und einem Bureaubeamten besteht. Beide
Stellen werden nebenamtlich, die erste von einem vortragenden Rathe,
die letztere von einem Bureaubeamten des Finanz-Ministeriums wahrgenommen.
 Der Direktor bezieht hierfür und für die Geschäfte der
allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungskasse jährlich 1200,
der Bureaubeamte 500 M.

IN. Kapitel.

Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
$&amp; 48, Die bereits in $ 46 des I. Buches des 1. Bandes (S. 91 £.)
dargestellte Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen ist
Seit Kırscheinen jenes Theiles dieses Werkes neu geregelt durch das
Ges, v. 2. Juni 1902 (G.-S. 8. 153). Dasselbe weicht in folgenden
Wesentlichen Punkten von demjenigen V. 18. Juni 1887 ab:
Wenn der verletzte Beamte in Folge des Unfalles nicht nur völlig dienst- und er-Werbsunfähig,
 sondern auch derart hülflos geworden ist, dass er ohne fremde Wartung und
P flege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieses Zustandes die Pension bis zu 100
Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen.
Auch bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit kann für die Dauer thatsächlicher und un-/erschuldeter
 Arbeitslosigkeit die Pension bis auf 66% Proz, des Diensteinkommens erhöht
Werden, Der Mindestbetrag des Sterbegeldes ist auf 50 M. erhöht, Mindest- und Höchstbetrag
 der Wittwenrente auf 216 und 3000, der Waisenrente auf 160 und 1600 M. Aszen-