1618 ]I. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

dentenrente ist auch dann zu gewähren, wenn der Lebensunterhalt der Aszendenten auch nur
„überwiegend“ von dem Verstorbenen bestritten wurde. Unter gleichen Voraussetzungen und
in gleicher Höhe wie den Aszendenten wird nun auch elternlosen Enkeln eine Rente gewährt;
bei Konkurrenz rangiren die Enkelrenten an letzter Stelle. Die Fürsorge ist auf die Folgen
von Unfällen bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen der Beamte von seinen Vorgesetzten
 herangezogen wird. An Stelle des Diensteinkommens tritt bei Bemessung der
Renten u. s. w. der 300 fache Betrag des festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher
erwachsener Tagearbeiter, sofern dieser Betrag höher ist, wenn letzterer aber hinter dem
Jahresarbeitsverdienst zurückbleibt, den im letzten Jahre vor dem Unfall Personen bezogen,
welche mit gleichartigen Arbeiten in demselben oder benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, dieser Jahresarbeitsverdienst; der 1500 M. übersteigende Betrag kommt
nur zu 1/, zur Anrechnung. War das Diensteinkommen schon in Folge eines früheren versicherungspflichtigen
 Unfalles geringer als vor letzterem, so ist das vor diesem bezogene zu
Grunde zu legen. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge kann auch abgelehnt werden,
wenn ein Disziplinar- oder gerichtliches Verfahren mit dem Ziele auf Amtsentsetzung wegen
Todes, Abwesenheit oder anderer in der Person des Beamten liegender Gründe nicht bis
zum Urtheil durchgeführt werden kann.