II. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 56.

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Il. Absehnitt.

Dauernde Ausgaben für die Provinzialbehörden
der allgemeinen Landesverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 58.)

[. Kamyitel.

Persönliche Ausgaben.
/(Staatshaushaltsetat Kap. 58 Tit. 1—9.)
A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse.
$ 56. In dem Kap. 58 des Staatshaushaltsetats finden sich jetzt
unter der Bezeichnung „Ober-Präsidenten, Regierungs-Präsidenten
 und Regierungen, einschliesslich der Ministerial-,
Militär- und Baukommission in Berlin, sowie Bezirksausschüsse“
 die Ausgaben für die Provinzialbehörden der allgemeinen
 Landesverwaltung mit Ausnahme des Polizeipräsidiums in
Berlin, das gleichzeitig Provinzial- und Ortsbehörde ist und im Etat
des Ministeriums des Innern geführt wird.
Die persönlichen Ausgaben zerfallen in Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse
 und andere persönliche Ausgaben. Die Besoldungen
Werden in je einem Titel für die höheren, die mittleren, die Kanzleiand
 die Unterbeamten nachgewiesen. In allen 4 Titeln hat im Laufe
der Zeit eine gewaltige Steigerung der Ausgaben stattgefunden, die
Sowohl durch die im vorigen Hauptabschnitt dargestellten Massnahmen
der Besoldungspolitik als durch die Vermehrung der Beamtenzahl belingt
 war,
_ Was die Beamtenvermehrungen anlangt, so giebt hierüber
die Tabells auf S. 1628 einen Ueberblick.
Die Zahl der Oberpräsidenten entspricht natürlich derjenigen
der Provinzen: sie betrug also bis zum Hinzukommen der 3 neuen
Provinzen 8, dann 11 und seit der Theilung der Provinz Preussen
(1878) 12: der für 1849 aufgeführte neunte Oberpräsident war der
Öeneralgouverneur von Neuvorpommern und Rügen, dessen Stelle
demnächst in die des Regierungspräsidenten umgewandelt wurde.
Ebenso entsprach früher die Zahl der Regierungspräsidenten
 und der — bis 1872 mit diesen gemeinsam nachgewiesenen
- Regierungs-Vicepräsidenten und entspricht jetzt. nach Be-Seltigung
 der Letzteren die Zahl der Ersteren derjenigen der Regie-Yüngsbezirke
 mit der Massgabe, dass der Regierungspräsident der
Hohenzollernschen Lande bis 1872 auf deren Sonderetat geführt
Wurde, Die Gesammtzahl betrug daher 1849 25, nach Erwerb der
letzterwähnten Lande 96, nach Hinzukommen von 8 in Schleswig-Holstein
 und Hessen-Nassau 29. Von diesen 29 waren 10, seit Thei-