[I Abschnitt. I. Kapitel, Persönliche Ausgaben, $$ 62, 63. 1639

wohl entschlagen, diejenigen, die die Staatsprüfung als Regierungsassessor
 bestanden haben, auf ihr Verlangen selbst dann bei den von
ihr ressortirenden Behörden zu beschäftigen, wenn ein Bedürfniss
hierfür vom Standpunkte der Geschäftslage bei den Behörden nicht
vorliegt. Daraus folgt nun freilich noch nicht die Verpflichtung,
solchen Assessoren, die über das vorhandene Bedürfniss hinaus beschäftigt
 werden, hierfür eine Entschädigung zu gewähren. Andererseits
 sind die Regierungen von jeher, anders wie die Gerichte, bezüglich
 deren die Verfassung und die Reichsgesetze enge Schranken
ziehen, zum grossen Theile mit ausseretatsmässigen Mitgliedern besetzt
gewesen, und durch die Beschäftigung überzähliger Assessoren werden
die etatsmässigen und die nach der Geschäftslage nothwendigen ausseretatsmässigen
 Beamten thatsächlich entlastet. Es geht daher nicht an,
hinsichtlich der Renumerirung der ausseretatsmässigen höheren Beaämten
 zu unterscheiden, ob sie zur Bewältigung der Geschäfte nöthig
sind oder nicht, sondern die vorhandenen müssen in dieser Beziehung,
auch ohne gesetzliche Nöthigung, thatsächlich nach gleichmässigen
Grundsätzen behandelt werden, was natürlich nicht ausschliesst, aus
besonderen Gründen Beamte von der Beförderung oder Renumerirung
auszuschliessen. Es kommt hinzu, dass die allgemeine Verwaltung,
die die Referendare der Justizverwaltung entnimmt, solche Aussichten
bieten muss, dass sich eine genügende Anzahl geeigneter Referendare
zum Uebertritt zur Verwaltung entschliessen, und dazu gehört, dass
die bei der Verwaltung soviel spätere, dann allerdings gleich in der
IV, Rangklasse und mit höherem Gehalt erfolgende etatsmässige An-Stellung
 gegenüber derjenigen als Richter dadurch ausgeglichen wird,
dass während eines entsprechenden Zeitraumes der ausseretatsmässigen
Beschäftigung der Besoldung ähnliche fortlaufende Renumerationen
gewährt werden. Der Gefahr, dass entweder die Aussichten für die
jungen Verwaltungsbeamten durch übermässigen Andrang zu sehr
beeinträchtigt werden oder der Staatshaushaltsetat über den Bedarf
Mit Remunerationen belastet wird, muss durch die Beschränkung in
der Annahme der Regierungsreferendare vorgebeugt werden. Deshalb
 ist für jede Regierung eine Maximalzahl von solchen von den
Ministern festgesetzt. Dieselbe beträgt z. Z. für die ganze Monarchie 135,
Während sie früher erheblich höher war. Dadurch, dass die zulässige
Zahl der Regierungsreferendarien nicht rechtzeitig auf das noth-Wendige
 Maass beschränkt worden ist, hat sich indess eine derartige
Veberfüllung der Verwaltung mit Assessoren ergeben, dass die Chancen
Immer schlechtere geworden sind, so zwar, dass in der letzten Zeit die
Maximalzahl von Regierungsreferendarien nicht erreicht wurde —
Ende 1901 waren deren nur 117 vorhanden — und es äusserst schwer
hielt, Juristen für die Justitiarienstellen zu gewinnen, weil eben der
Justizdienst im Gegensatz zu früheren Zeiten jetzt bessere Aussichten
eröffnet, zumal in Anbetracht dessen, dass dem Gerichtsassessor eine
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