1640 MI. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

grössere Auswahl von Berufen offen steht als dem Regierungsassessor.
Die nicht rechtzeitig verhütete Ueberfüllung der höheren Verwaltungslaufbahn
 führte dahin, dass die frühere (seit 1878) etatsmässige Festlegung
 (durch einen Vermerk zu dem jetzigen Tit. 6 des Kap. 38) eines
Minimal-, Maximal- und Durchschnittsbetrages der Remunerationen
— 18783: 2100—83600, i. D. 2850 M., 1875—1876: 2100—4200 i. D. 3150 M.,
seitdem 2400—4200i. D. 3300 M. — schon im Jahre 1883/84 aufgegeben
wurde, „um den Fonds auch bei dem bevorstehenden grösseren Zuwachs
an Regierungsassessoren. nicht vorzeitig unzureichend zu machen“. Es
wurde nunmehr der Minimalsatz im Verwaltungswege auf 1500 M.
bemessen, und auf diese Weise gelang es noch ein paar Jahre, den
Assessoren sogleich nach dem Staatsexamen fixirte Remunerationen
zu gewähren. Dann war aber auch das nicht mehr möglich, und die
Zeiträume, die die Assessoren unentgeltlich zu arbeiten hatten,
wurden immer länger, die Aussichten für die jungen Verwaltungsbeamten
 immer ungünstiger. Um die vorerwähnten Gefahren für die
Rekrutirung der höheren Verwaltungsbeamten zu verhüten, erschien
es daher geboten, den Assessoren bestimmte Aussichten für das Aufrücken
 in Rang und Besoldung zu eröffnen. Es wurde zu diesem
Zwecke — neben Schaffung neuer etatsmässiger Stellen — dazu übergegangen,
 einerseits die Assessoren nach einem bestimmten Dienstalter
 zu ausseretatsmässigen Regierungsräthen zu befördern, andererseits
 Eintritt und Aufrücken in der Remunerirung nach Dienstaltersstufen
 zu regeln, indess ohne die Skala durch den Etat festzulegen.
Zunächst erfolgte die Ordnung v. 1. April 1900 in der Weise, dass die
Assessoren nach zweijähriger unentgeltlicher Beschäftigung 1500 M.
erhielten und dann alljährlich um 8300 M. bis auf 4200 M. stiegen,
also nach 11 Jahren hinter dem Mindesteinkommen der etatsmässigen
Regierungsräthe nur um den Wohnungsgeldzuschuss zurückblieben.
Schon vom 1. April 1901 ab wurde aber die Aufrückungszeit zu dem
Höchstsatze von 4200 M. um ein Jahr verkürzt, indem die Zulagen
nach vier-, fünf- und sechsjähriger Dienstzeit auf je 400 M. bemessen
wurden, und vom April 1902 ab ist der nach 2 Jahren zu gewährende
Mindestsatz von 1500 auf 1800 M. erhöht, sodass sich nun folgende
Skala ergiebt: bei Dienstalter von 2 Jahren 1800 M., nach dem 3., 4.
und 5. Dienstjahr je 400, nach dem 6., 7., 8. und 9. je 300 M. mehr,
also nach 9 Jahren 4200 M.
Durch diese Massnahme hat der sogenannte „Assessorenfonds“
 Tit. 6 des Kap. 58, der übrigens diese Bezeichnung genau
genommen ebenso zu Unrecht trägt, wie in seiner offiziellen Bezeichnung
 die Paranthese „Assessoren“ hinter „ausseretatsmässigen Mitglieder“
 irreführend ist, weil ja auch ausseretatsınässige Regierungsräthe
 aus ihm remunerirt werden, einen ganz anderen Charakter als
früher erhalten: früher waren die aus ihm zu gewährenden, nicht
festgelegten Kemunerationen nach seiner Dotation, jetzt ist seine