HI. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 63. 1641

Dotation nach den aus ihm zu gewährenden festgelegten Remunerationen
zu bemessen.
Während ferner früher nichts entgegenstand, Ersparnisse des Fonds zu einmaligen
ausserordentlichen Remunerationen an unbesoldete Assessoren zu verwenden, müssen jetzt
auf ihn dieselben Grundsätze, wie auf die Besoldungstitel Anwendung finden, d. h. es dürfen
ausserordentliche Remunerationen nur noch aus Ersparnissen durch Vakanzen und nur an
die zur Verwaltung der vakanten Stelle herangezogenen Assessoren gewährt werden.
Natürlich prägen sich auch in den aus Anlage CVIIB ersichtlichen
Ziffern der Dotirung des Fonds die veränderten Grundsätze und die
sich verschlechternden Aussichten der jüngeren Verwaltungsbeamten
aus: von 1874—1903 hat sich der Fonds verdoppelt (1,196 gegen
0,608 Mill. M.), obwohl die Anfangsremunerationen 1874 höher als
jetzt waren; der Besoldungsfonds für die etatsmässigen höheren Beamten
 aber ist nur um ea. 40 Proz. gestiegen, obwohl die Gehälter
namhaft erhöht sind, und während jener Fonds nach 1874 zunächst erheblich
 herabgesetzt wurde, dann von 1885/86, wo die hannoverschen
Regierungen hinzukamen, bis zum Jahre 1892/98 unverändert 557000 M.
betrug, ist er seitdem, 1893/94—1899, fünf Mal um je 100000 oder
ca. 100000 M. erhöht worden, und die Verminderung um 8000 M. im
Jahre 1900 rührte nur daher, dass, wie oben erwähnt, der Fonds jetzt
nach Analogie der Besoldungstitel behandelt werden muss und daher
die bisher aus ihm geleisteten Unterstützungen an ausseretatsmässige
Regierungsmitglieder nun aus Tit. 8b zu bestreiten sind; 1903 aber sind
83000 M. Durchschnittsremuneration eines Assessors beim Breslauer
Polizeipräsidium auf den Etat des Innern übertragen. Die KErweite-Tungen
 seiner Zweckbestimmung sind im Uebrigen zumeist ohne
Wesentlichen direkten Einfluss auf die Dotirung des Titels gewesen.
Wenn früher in dem Titel die Hülfsarbeiter bei den Oberpräsidien. —
abgesehen von denen in Hannover, solange dort. Landdrosteien be-Standen,.
 deren ausseretatsmässige Mitglieder aus Mitteln der inneren
Verwaltung remunerirt wurden — nicht genannt waren, so lag das
einfach daran, dass, solange die Oberpräsidenten Präsidenten der Re-Zlerung
 an ihrem Amtssitz waren, bei ihnen ausseretatsmässige Re-Sierungsmitglieder
 beschäftigt wurden. Das Hinzutreten der Remuneration
 des Präsidenten, eines ernannten Mitgliedes und der Stellvertreier
 des Präsidenten und der ernannten Mitglieder des Bezirksaus-Schusses
 in Berlin 1884/85 bedingte nur einen Mehraufwand von
3300 M. Dass seit 1891/92 nicht nur jüngere, noch unbesoldete, sondern,
 um sie länger in dieser Beschäftigung belassen zu können, auch
besoldete Assessoren den Landrathsämtern beigegeben und auch diese
aus dem vorliegenden Titel remunerirt werden, hat zu dessen Erhöhung
 keinen Anlass gegeben, da es sich ja nur um eine anderweite
Beschäftigung der schon vorher aus diesem Titel zu remunerirenden,
früher eben, sobald sie zur Remunerirung heran waren, von den Land-Tathsämtern
 an die Regierung zurückberufenen Assessoren handelte,