{I. Abschnitt. I, Kapitel. Persönliche Ausgaben, $ 64. 1643

strecken sich die Vorschriften über‘ die Anstellung von Militäranwärtern
 — bestimmt, und auch das Aufrücken ist seit 1894 von
ihnen für die Bureau- und Kassendiätarien einheitlich für die Monarchie
 geregelt: es erhalten die Civilanwärter nach einjähriger Diätarienzeit
 1800, nach zweijahriger 1500, nach dreijähriger 1650, nach
vierjähriger 1800, die Militäranwärter beziehentlich 1500, 1600, 1700
und 1800 M. Die sich ja nur aus Militäranwärtern rekrutirenden
Kanzleidiätare erhalten seit 1. April 1900 übereinstimmend 18350 M.
Anfangsdiäten, und steigen alljährlich um 75 M. bis auf 1650 M.
Die Dienstzeit zählt für die Civilanwärter vom Ablauf des dreijährigen Vorbereitungs-Jienstes,
 für die Militäranwärter von ihrer definitiven Annahme für den Bureau- oder Kassendienst
 an; nur den vor dem 1. April 1899 angenommenen Militäranwärtern wird noch unter
gewissen Voraussetzungen Probedienstzeit angerechnet. Während aber früher die Bewilligung
der Anfangsdiäten und der Diätenzulagen ohne ministerielle Genehmigung davon abhängig war,
dass der der betreffenden Behörde überwiesene Theilbetrag des Tit. 7 hierzu ausreichte, ist
seit 1896/97 diese Voraussetzung fortgefallen.
Die Sätze für die Remunerirung diätarischer Unterbeamten sind
nicht generell bestimmt. Ausserordentliche Remunerationen dürfen
jetzt auch aus diesem Titel nur unter den früher erwähnten Voraussetzungen
 des 8 23 des Ges, über den Staatshaushalt v. 11. Mai 1898
gewährt werden.
Im Gegensatz zu dem Tit. 6 ist es, wie die Anlage CVIIB zeigt,
gelungen, den Tit. 7 in derselben Höhe von rund 1 Mill. M. zu halten,
die er schon 1874 hatte, allerdings erst wieder seit 1893/94. Vorher
zeigte auch er eine durch Mehrbedarf an Arbeitskräften verursachte
Neigung zum Anwachsen, und zwar mussten die Erhöhungen ziemlich
Zusammenfallen mit solchen bei den Besoldungsfonds für etatsmässige
Mittlere, Kanzlei- oder Unterbeamte, da ja, wie früher erwähnt, ein
gewisses Zahlenverhältniss zwischen etatsmässigen und diätarischen
Beamten festgehalten wird, also mit Vermehrungen der ersteren auch
Solche der letzteren verbunden waren. So stieg der Titel bis auf
nahezu 1'/, Millionen 1892/93. Als jener Grundsatz, wie oben im $ 57
erwähnt, 1893/94 durch einseitige starke Vermehrung etatsmässiger
Stellen durchbrochen wurde, sank der Tit. 7 mit einem Schlage um
rund 270000 M. Für alle Verwaltungen zusammen trat damals eine
Diätenersparniss von rund 5,625 gegen eine Mehrausgabe an Be-Soldungen
 von 7,325 Millionen ein. Ein Mal, 1895/96, stieg der Titel dann
Noch über 1 Million; es geschah dies wieder gleichzeitig mit namhafter
Vermehrung der etatsmässigen Stellen. Die Verminderung des Fonds
auf ca. 900000 M. vom nächsten Jahre ab war dagegen lediglich eine
Folge der mehrwähnten allgemeinen Uebertragung der Löhne der im
Unterbeamtendienst, aber nicht im Beamtenverhältniss befindlichen
Personen und der Lohnschreiber sowie der Vergütungen etats-Mässiger
 und diätarischer Kanzlisten für über das vorgeschriebene
Kanzleipensum geleistete Schreibarbeiten auf die Bureaubedürfnissfonds,
 Erst im Etat für 1902 erreichte der Titel, der in der Zwischen-