1648 III. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

kommen war, lag eigentlich auf der Hand, und Knausern an Dienstreisen
 ist, wenn man dem Regieren vom „grünen Tisch“ entgegenwirken,
 die Beamten in Fühlung mit dem praktischen Leben und seinen
Bedürfnissen halten will, so ziemlich das Verkehrteste, was geschehen
kann, wobei freilich Voraussetzung eine zweckmässige Verwendung
des Fonds ist, derart, dass er nicht überwiegend von den Chefs der
Behörden und bei den Regierungen den technischen Räthen verbraucht
 und dadurch den übrigen Mitgliedern der Behörde die Gelegenheit,
 sich im Bezirke umzusehen, verschränkt wird. Thatsächlich
hat man sich an die bewilligte Höhe so wenig gehalten, dass im
Durchschnitt von 1891/92 bis 1893/94 nicht weniger als beinahe
2013000 M. jährlich verausgabt wurden, ‚davon allein für Dienstreisen
der Thierärzte in veterinärpolizeilichen Angelegenheiten fast 600000 M.!
Es war daher hohe Zeit, dass man endlich 1895/96 die vom Abgeordnetenhause
 1885 begangene Kurzsichtigkeit wieder gut machte
und den Fonds nun auf 2 Mill. M. erhöhte, und es ist ein Beweis
weitsichtiger Finanzpolitik, dass auch später immer reichlichere Mittel
zur Verfügung gestellt wurden, obgleich von der neuen Regelung der
Tagegelder und Reisekosten eine Ersparniss im Einzelnen erwartet
wurde: 1898/99 wurde der 1897/98 durch Uebertragung vom Kultusetat
auf 2006200 M. gestiegene Fonds um '/, Million, 1901 um 493800, also
auf 3 Mill. M. verstärkt.

Dass aus der neuen Regelung der Reisekosten und Tagegelder nach dem Ges. v.
12. Okt. 1897 gerade bei den Provinzial- und Bezirksbehörden wesentliche Ersparnisse nicht
resultiren würden, hätte man übrigens voraussehen können; denn bei den — abgesehen
von den ÖÜberpräsidien — immerhin durchschnittlich nicht gar zu weiten Reisen der Beımten
 dieser Behörden fällt die Ersparniss an Kildmetergeldern gegenüber der Erhöhung
der Tagegelder nicht so ins Gewicht wie bei Reisen von Beamten der Centralbehörden
(vgl. Bd, I 8 139 S. 8561

$ 68, Unter den „Sonstigen Ausgaben“ des. Kap. 58
(Tit. 12—16) überwiegen jetzt dis Dispositionsfonds. Das Wesen
derselben besteht darin, dass sie ohne bestimmte Angabe der Verwendungszwecke
 zur Verfügung der Verwaltung gestellt werden.
Dagegen ist auch von ihrer Verwendung gemäss 8 47 des Gesetzes
über den Staatshaushalt dem Landtag Kenntniss zu geben, soweit er
hierauf nicht verzichtet oder, was bei den hier in Rede stehenden
Fonds nicht zutrifft, die Rechnung über den Fonds von der Revision
durch die Oberrechnungskammer ausgeschlossen ist. Früher, bis einschliesslich
 1862 war die Bezeichnung .„Dispositionsfonds“ in einem
weiteren Sinne gebräuchlich, indem im Etat selbst auch die Fonds zur
Remunerirung von Hülfsarbeitern, zu ausserordentlichen Remunerationen
 und Unterstützungen als Dispositionsfonds bezeichnet wurden,
obwohl ihre Zweckbestimmung in den dem beigefügten Nachweisungen
festgelegt war. Ein Dispositionsfonds im heutigen engeren Sinne
wurde damals nur für die Oberpräsidenten (Tit. 12) ausgebracht,