1650 IM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

einzudringen. sucht. Es ist nicht nur auf die folgenden Jahre übertragbar,
 sondern es fliessen ihm auch die Rückeinnahmen und Zinsen,
z. B. Rückzahlungen und Zinsen auf Darlehen, die aus ihm gewährt
werden, Erstattungen von Stipendien für Studirende bei Nichterfüllung
der reversmässig eingegangenen Verpflichtungen, wieder zu.
Von nur geringer Höhe ist der in Tit. 14 ausgebrachte, 1881/82
mit 21000 M. von dem Hauptextraordinarium Kap. 63 Tit. 4 abgezweigte
 Fonds zu Repräsentationskostenzuschüssen für
die als Königliche Kommissarien bei den Provinzial- und
Kommunallandtagen fungirenden Ober- oder KRegierungspräsidenten.
 Als .in Folge Einführung der Provinzialordnung in Hessen-Nassau
 zu den beiden dortigen Kommunallandtagen ein Provinziall'andtag
 hinzukam, erfuhr mit Rücksicht hierauf der Fonds 1887/88
eine Verstärkung um 1500 M. und für 1903 ist eine solche auf
24600 M. erfolgt, weil die Repräsentationskosten der Königlichen
Kommissarien bei den Provinziallandtagen von Brandenburg, Sachsen
und der Rheinprovinz dadurch besonders hohe seien, dass diese Landtage
 nicht am Sitz des Oberpräsidenten zusammentreten, der Oberpräsident
 also seinen Repräsentationspflichten ausserhalb seines Wohnırtes
 genügen muss.
Thatsächlich müssen auch andere Königliche Kommissarien ihren Repräsentationspflichten
 gegenüber den Provinzial- bezw. Kommunallandtages zwar nicht ausserhalb ihres
Wohnortes, aber doch ausserhalb ihres Haushalts genügen, und in letzterem Moment liegt
doch die besondere Kostspieligkeit, so dass es zweifelhaft sein kann, ob der angeführte
Grund durchschlagend ist. Jedenfalls sind die Preise allgemein so gestiegen, dass es dieses
Grundes zur Rechtfertigung einer Erhöhung des vor 20 Jahren in seiner — abgesehen
von der für einen neuen Zweck bestimmten Erhöhung 1887/88 — bisherigen Höhe ausgeyrachten
 Fonds nicht bedurft hätte.
Auch der für Prozess- und sonstige gerichtliche Kosten
bestimmte Tit. 15 braucht mit Rücksicht auf die dem Fiskus und den
staatlichen Behörden zustehenden Befreiungen von Gerichtskosten (vgl.
Bd. I &amp; 68) nur verhältnissmässig gering dotirt zu sein. Wie die Anlage
 CVIIB zeigt, hat sich seine Ausstattung von 1849 bis Anfangs
der 70er Jahre in erst langsam, dann scharf absteigender Linie bewegt,
 und vor dem Hinzutreten der neuen Provinzen war er noch erheblich
 niedriger als 1874 dotirt; diese rückläufige Bewegung gründete
sich auf die üblichen Frakturberechnungen auf Grund der wirklichen
Ausgaben. Seit 1876 aber erwies sich der Fonds Jahr aus Jahr ein
als völlig unzureichend; gleichwohl wurde bis 1891/92 gezögert, ehe
ar auf eine dem wirklichen Bedarf angemessene Höhe, 32200 gegen
bisher 18 300 M., gebracht wurde. Später wurde nicht so lange gesäumt,
 dem wirklichen Bedürfnisse zu entsprechen: 1898/99 wurde
der Titel auf 37200, 1900 auf den jetzigen Betrag von 46000 M. erhöht.
Der letzte, 16. Titel des Kap. 58 ist der übliche Sammeltitel „Zu
unvorhergesehenen und vermischten Ausgaben.“ Daneben
dient er aber auch zum Ausgleich der Schlusssummen des Staatshaus-