III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken. $$ 69, 70. 1651

halteetats; in Folge dessen weicht seine definitive Festsetzung öfter
als die anderer Titel von dem Etatsentwurf ab und weist auch seine
Dotation nur hierdurch zu erklärende grosse Verschiedenheiten auf;
SO schlug der Etatsentwurf für 1900 nur 252266 M. vor; da aber an
anderer Stelle vom Landtag 220000 M. gestrichen wurden, so wurde
dieser Betrag hier, um nicht die Schlusssumme des Etats zu ändern,
was mit erheblichen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten verbunden
ist, hinzugesetzt. Dasselbe wiederholte sich 1901 mit einer Summe
von 104150 M. Hiervon abgesehen beruht die aus Anl. CVIIB ersichtliche
 Bewegung des Titels auf den Istausgaben der jeweiligen
Vorjahre.

$ 69, Rückblick auf die Ausgaben für die allgemeine
Verwaltung. Die gesammten im Kap. 58 nachgewiesenen Ausgaben
 für Behörden der allgemeinen Verwaltung haben sich nach der
Anlage CVIIB von 1849 (rd. 5 Mill. M.) bis Anfangs der 70er Jahre
und von da bis jetzt nochmals verdoppelt, gegen 1849 also vervierlacht.
 Bei den Besoldungen — einschliesslich der Wohnungsgeld-Zuschüsse
 — ist die Zunahme geringer gewesen, nur etwa im Verhältniss
 von 1:3, bei den sächlichen etwas stärker, nicht ganz 1:5,
bei den „Anderen persönlichen Ausgaben“ nicht ganz 2:1L; bei den
Sonstigen Ausgaben aber belief sie sich auf 1: 10.
_ Von der Gesammtausgabe des Kap. 58 entfallen heute etwa auf
die Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse 57,4, auf andere persön-+
 Ausgaben 12,4, auf sächliche 23,6 und auf sonstige Ausgaben
‚6 Proz.

III. Absehnitt.

Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken.
(Staatshaushaltsetat Kap. 59.)

‚ $ 70. Obwohl sich in den Organismus der landwirthschaftlichen
 Verwaltung einfügend, sind doch die von den Ministern für
Landwirthschaft und der Finanzen ressortirenden Rentenbanken im
J ahre 1860 von dem Etat der landwirthschafglichen auf den des Finanz-Ministeriums
 übertragen worden. Wegen Errichtung und Zweck,
Schliessung und Wiedereröffnung der Rentenbanken ist auf die Dar-Stellung
 der landwirthschaftlichen Verwaltung (Bd. II S. 602 £f. d. W.)
ZU verweisen. Ihre Organisation wurde durch Erl. v. 24. Juni 1850