III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken. $$ 71, 79. 1655

waren an die (Gemeinden und an diejenigen Kreiskassen- Rendanten,
 Steuereinnehmer und Steuerempfänger, die nicht mit festem
Gehalt angestellt waren, zu zahlen. Mit der Ausdehnung der
Fixirung der gedachten Beamten (vgl. Ba. I 8. 1250 f. d. W.) ver-Schwanden
 die diesen zu gewährenden Hebegebühren mehr und mehr,
und als auf Grund des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats-Steuern
 v. 14. Juli 1893 vom 1. April 1895 ab den Gemeinden die
ünentgeltliche Erhebung und Abführung auferlegt wurde (vgl. Bd. I
S. 1178, q. W.), auch die an sie gewährten Gebühren: nur für die
Hohenzollern’schen Lande, wo das Ges. v. 14. Juli 1893 noch keine
Geltung hatte, war noch ein Betrag von 6000 M. auszubringen, der aber
jetztebenfalls weggefallen ist, weil nun nach Ausdehnung der Steuerreform
auf diese Landestheile auch dort die Gemeinden die gleiche Verpflichtung
haben. Das bis Ende der 80er Jahre zu beobachtende Steigen des
Bedarfs .. den Höhepunkt bezeichnet 1887/88 mit 186 550 M. — hatte
Seinen Grund in der Zunahme der Rentenzahlungen, zumal nach den
dben erwähnten Gesetzen v. 27. April 1872 und 3. Januar 1873, und
auch in einer 1873 erfolgten Erhöhung der Gebührensätze in Rheinland
 und Westfalen. Bis zu ihrer Aufhebung im Jahre 1890/91 waren
übrigens aus diesem Titel auch die, im Gesammtbetrage übrigens
Seringfügigen — es wurden 1890/91 nur 100 M. abgesetzt — Gebühren
der Katasterbeamten für Rentenertheilungen zu zahlen (vgl. Bd. I
5. 1281, a. W.).
Hinsichtlich der Fonds zu ausserordentlichen Remune-‚Ationen
 und Unterstützungen (Tit. 6, 6a und 6b) kann auf das
'n früheren Büchern und im vorigen Abschnitt dieses Hauptabschnitts
Bemerkte, insbesondere auf 8. 97 ff, des I. Bandes verwiesen werden.
Da höhere Beamte bei den Rentenbanken im Hauptamt nicht an-S6stellt
 sind, ist natürlich für sie hier auch kein Unterstützungsfonds
Wsgebracht. Dagegen können aus Tit. 6a auch in Angelegenheiten
der Rentenbanken beschäfti gte Rentenmeister ausserordentliche Remune-‘atlonen
 erhalten: hinsichtlich des Tit. 6b besteht eine gleiche Er-Mächtigung
 nicht. Die Gesammthöhe der drei Titel 6, 6a und 6b
(1.700 + 12300 + 4000 = 18000 M.) ist seit 1873 unverändert geblieben.
 Vorher standen hier nur 5850 M., dagegen 12150 M., welche
für AuUsserordentliche Remunerationen der Hebeorgane bestimmt waren,
Mit anderen Posten zusammen in dem einen Titel der sächlichen
Ausgaben, Vor 1862 war der Betrag höher, 10500 M.:; doch wurden
(862 hiervon 4650 M. zur Besserstellung der Direktionsmitglieder
Ind Rendanten verwandt.

N $ 72, Von den sächlichen und vermischten Ausgaben enthalten
a 7 die Bureaubedürfnisse in dem öfter erörterten Sinne,
neben Miethen für Geschäftslokale, Ausgaben für Unterhaltung ge-Wietheter,
 bis’ 1885/86, wo hierfür der besondere Tit. 9 eingerichtet
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