III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken, $ 73. 1657

bestanden für die gleichen Zwecke derartige Institute bereits in zwei
ehemals zu geistlichen Territorien gehörigen Theilen der Monarchie,
für die Kreise Paderborn, Büren, Warburg und Höxter und für die
Kichsfeldkreise Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis die Paderborner
 bzw. die Eichsfeldische Tilgungskasse zur HErleichterung
 der Ablösung der Reallasten, jene auf Grund
eines durch Kab.-O. v. 20. Septemb. 1836 bestätigten Reglements
v. 8, August 1836 (G.-S. S. 285), diese auf Grund eines solchen vom
9. April 1845, bestätigt durch Kab.-O. v. 18. April 1845 (G.-8S. S. 410).
Zur Tilgung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen zahlte
der Staat jährlich 1 Proz. des Kapitalbetrages derselben. Das Rentenbankgesetz
 hielt diese Kassen mit gewissen Modifikationen der Reglements
 aufrecht, ermächtigte aber die Minister der Finanzen und der
Landwirtschaft, die Funktionen der Kassen den Rentenbanken zu über-Weisen.
 Letzteres geschah bezüglich der Eichsfeldischen am 1. Oktober
1855 und bezüglich der Paderborner im nächsten Jahre. Infolgedessen
Singen, was nicht nöthig gewesen wäre, jene vom Staate gezahlten
Tiülgungsprozente 1856 bzw. 1857 vom Etat des Finanzministeriums,
WO sie richtig unter den Passivis der General-Staatskasse gestanden
hatten, auf den Etat der Rentenbanken, der damals noch zu dem des
landwirthschaftlichen Ministeriums gehörte, über, und mit den Rentenbanken
 kamen sie dann wieder, nur an anderer, unrichtiger Stelle,
auf den Etat des Finanz-Ministeriums. Die Tilgung der Schuldver-Schreibungen
 der Paderborner Tilgungskasse wurde 1881/82 beendet,
Sodass der Tit. 10, der durch diese fortschreitende Tilgung bereits
von mehr als 95000 bis auf 67677 M. zurückgegangen war, nun nur
Noch mit 34377 M. für die KBichsfelder Kasse belastet blieb, welcher
Betrag sich jetzt (seit 1894/95) infolge theilweiser Tilgung der Schuldverschreibungen
 auf 28 191 M. vermindert hat.