(664 IM. Hauptabschnitt.” Die Finnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

an die Ausgaben des Kap. 60 zu behandeln. Auch die Ausgaben
Kap. 62 Tit. 8 „Zu einmaligen Unterstützungen für Personen, welche,
ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im Staatsdienste beschäftigt
 werden oder beschäftigt gewesen sind, sowie die Hinterbliebenen
 solcher Personen“ sollen mit Rücksicht auf die Gruppirung
in dem Etat hier .behandelt werden, obwohl es vielleicht an sich
richtiger wäre, sie bei den „Allgemeinen Fonds“ zu berücksichtigen.
Dagegen gehören die in Kap. 62 Tit. 10 ausgebrachten Erziehungsbeihülfen
 an höhere Beamte in Posen u. s. w. unbedingt in das
Kapitel 63, da sie in engster Verbindung mit den „widerruflichen,
nicht pensionsfähigen Gehaltszulagen an Beamte in den gedachten
Landestheilen“ im Tit. 5 desselben stehen, und werden sie daher
dort besprochen.

I. Kapitel.

Wartegelder und Dispositionsgehälter.
(Staatshaushaltsetat Kap. 62 Tit. 1 und 21

$ 79. An erster Stelle erscheinen in dem Kap. 62 die Wartegelder,
 welche an solche Beamte zu zahlen sind, die auf Grund der
Vorschriften in $ 87 des Diseiplinarges. v. 21. Juli 1852 oder bei Umbildung
 von Behörden in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
sind (vgl. oben $ 29). Von diesen Wartegeldern, die, wie oben ausgeführt,
 in einem "Theile der Besoldung bestehen, sind zu unterscheiden
 die Dispositionsgehälter, welche auf Grund einzelner
Gesetze bei Organisationsveränderungen an entbehrlich werdende Beamte
 für eine gewisse Zeit noch in voller Höhe des bisherigen Gehaltes
und Wohnungsgeldzuschusses gezahlt worden sind (vgl. oben Bd. I
S. 992 und $ 61 dieses Buches). Diese Dispositionsgehälter hat der
Etat des Finanz-Ministeriums nur soweit getragen, als sie an Beamte,
die bisher ihre Besoldung aus ihm empfingen, oder an solche gezahlt
wurden, die aus Anlass der Reform der allgemeinen Landesverwaltung
durch die Ges. v. 26. Juli 1880 und 30. Juli 1883 zur Disposition gestellt
 wurden, im Uebrigen der Etat der betreffenden Verwaltung.
Dagegen werden die Wartegelder für Beamte aller Verwaltungen,
sofern die Versetzung in den einstweiligan Ruhestand auf Grund des
Diseiplinargesetzes erfolgt, aus dem Kap. 62 Tit. 1 bestritten, und nur
solche auf Grund. von Gesetzen der vorgedachten Art pflegen bei dem
Etat der betreffenden Verwaltung ausgebracht zu werden. Während
daher der Tit. 1 „Wartegelder“ in: jedem Etatsjahre auftritt, erfordert
der Tit. 2 „Dispositionsgehälter“ eine Dotirung keineswegs in jedem
Etat und gehört seinem vollen Betrage nach zu den „künftig wegfallenden“
 Ausgaben. Wie die Anlage CVIIB zeigt, fällt er bereits
seit 1895/96 alljährlich aus, und dasselbe war vor dem Jahre 1885/86