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V. Abschnitt, I, Kapitel. Wartegelder und Dispositionsgehälter, $ 79. 1665

der Fall. Allerdings waren schon vorher, seit 1881/82, Dispositionsgehälter
 für die aus Anlass des Organisationsges, v. 26. Juli 1880 zur
Disposition gestellten Beamten an anderer Stelle im Etat des Finanz-Ministeriums
 ausgebracht worden. Im Etat für 1885/86 wurden diese
Dispositionsgehälter von noch 301002 M. mit 2:9 502,19 M. welche auf
Grund des 8 147 ff. des Landesverwaltungsges. v. 80. Juli 1883 (vgl. oben
$ 21) hinzukamen im Tit. 2, damals 1a des Kap. 62 vereinigt. Im
nächsten Jahre fielen jene.301 002 M. fort, weil die auf Grund des Organisationsgesetzes
 v. 1880 zur Disposition gestellten Beamten nunmehr
nach Ablauf des 5jährigen Zeitraums in den definitiven Ruhestand
traten. Dagegen bedingte die Einführung des Landesverwaltungsgesetzes
 in Hessen-Nassau einen Zugang, und ebenso war für Beamte
in Hannover mehr auszubringen, da das Vorjahr für sie die Dispositionsgehälter
 nur für ?/, Jahre erfordert hatte, übrigens dort auch noch
einige weitere Beamte zur Disposition gestellt wurden. Deshalb belief
sich der Minderbedarf nicht auf jene 8301 002, sondern nur auf 198642 M.
Da auch in Hessen-Nassau das Landesverwaltungsgesetz nicht mit
Beginn des Etatsjahres, sondern am 1. Juli eingeführt wurde, war in
den für 1886,87 ausgebrachten 331862 M. der Bedarf für dortige Beamte,
 abgesehen von schon am 1, April 1886 zur Disposition gestellten
 Beamten der unteren Verwaltungsbehörden, nur für */, Jahre
enthalten; er musste sich also.1887/88 um etwa '/, steigern. Das Inkrafttreten
 der gedachten Reform in Westfalen am 1. Juli 1887, in
der Rheinprovinz am 1. Juli 1888 und in Schleswig- Holstein am
l. Juli.-1889 bedingte 1857/88 und in den nächsten Jahren weitere
Mehrausgaben, sodass der Bedarf 1889/90 5208328 M. und 1890 91
einen nahezu gleich hohen Betrag erreichte. Von da an beginnt er
Schnell zu sinken, da die 5jährige Zeitdauer, für die das Dispositionsgehalt
 von dem Landesverwaltungsgesetz gewährt war, in Hannover
am 1. Juli 1890, in Hessen-Nassau am 1. Juli 1891, in Westfalen
am 1. Juli 1892, in der Rheinprovinz am 1. Juli 1898 und in Schleswig-Holstein
 am 1. Juli 1894 ablief. Allerdings traten mit der Einführung
 des Ges. v. 80. Juli 1883 in Posen am 1. April 1890 einige
Dispositionsgehälter hinzu; ihr Betrag wog aber die für die anderen
Provinzen wegfallenden Summen nicht entfernt auf. Mit Schluss des
Etatsjahres 1894/95 fielen auch die letzten Dispositionsgehälter durch
Ablauf des Quinquenniums fort.
In der Anlage erscheint indess bereits für 1869 eine Summe von
450000 M. an Dispositionsgehältern. Dieser schon 1870 wieder ver-Schwindente
 Fonds diente zu solchen an Beamte, die bei der Organisation
 der Verwaltung in den 1866 annektirten Provinzen entbehrlich
Würden, daneben aber auch zu Gehaltsausgleichungen, wo das bisherige
 Gehalt des im Dienst belassenen Beamten das nach den
Preussischen Grundsätzen normalmässige überstieg, indem nun der
Mehrbetrag aus diesem Fonds gedeckt wurde.