V. Abschnitt, 11. Kapitel. Pensions- und Unterstützungsfonds etc, $ 8%. 1671

Kompetenzen, welche in Gemässheit von Staatsverträgen und in Anerkennung der fremden
Gesetzgebungen in den neu oder wieder erworhenen Provinzen über das Pensionswesen hinsichtlich
 der darin vorgefundenen Beamten und ihrer Angehörigen auf die Preussische Staatskasse
 zu übernehmen waren, und wenn die vertragsmässigen und gesetzlichen Fälle noch
jetzt erst eintreten, übernommen werden müssen. Hierher gehören die Pensionen und persönlichen
 Entschädigungen nach den Bestimmungen des Reichs-Deputations-Hauptschlusses
vom Jahre 1803, der Wiener Verträge, der besonderen Staatsverträge mit Sachsen, Nassau,
dem Grossherzogthum Hessen, mit Russland wegen Posen, mit den Staaten, welche Theile
des ehemaligen Königreichs Westfalen besitzen etc, Dergleichen Zahlungen erfolgen an
Mitglieder der infolge des Reichs- Deputations- Hauptschlusses aufgehobenen Stifter und
Klöster, an ehemalige Civilbeamte und Militärpersonen, sowie an deren Wittwen und
Waisen in den Grenzen der vertragsmässigen oder — fremd — gesetzlichen Bestimmungen,
auch an Wittwen und Waisen, wo eine ausdrückliche Bestimmung der Staatsverträge nicht
eigentlich vorhanden ist, wo aber den in den betreffenden Provinzen vorgefundenen Beamten
durch die fremden Gesetzgebungen und durch die Zahlung von Beiträgen das Recht auf eine
Jestimmte Pensionsgewährung an ihre Hinterbliebenen erworben war und nach der dies-Seitigen
 Besitznahme anerkannt worden ist.
Sodann befinden sich auf den Etats für den Pensions-Aussterbefonds:
die Kompetenzen, Entschädigungen und Pensionen, welche an Mitglieder der aufzehobenen
 Klöster und Stifter und an deren Beamte zu zahlen sind;
die Pensionen solcher Beamten, deren Gehälter in den Etats als aussterbend
zeoführt wurden, die also mit dem Inhaber weggefallen sind; ferner
die Wartegelder an Beamte und Gendarmen, einschliesslich der Gendarmerie-Üffiziere,
 welche bei der Reorganisation der Behörden nnd der Gendarmerie entbehrlich
 geworden sind,
„Ausserdem finden sich auf den Etats des Pensions-Aussterbefonds eine Anzahl Pensionen
‘ür Personen beider Geschlechter, welche aus Gnadenbewilligungen Sr. Majestät des Königs
herrühren, theilweise aus einer Zeit, wo ein eigentlicher Gnaden-Pensionsfonds entweder
Sar nicht oder doch nur mit sehr geringen Mitteln existirte, oder auch die geeigneten
Mittel nicht darbot. Es sind dies Pensionen, welche entweder nicht, wenigstens nicht in
übmittelbarem Staatsdienst verdient sind, oder auf welche doch ein Anspruch aus
allgemeinen Verordnungen sich nicht herleiten lässt, und bei deren Bewilligung Gründe
Wlgemeiner Verdienstlichkeit und Bedürftigkeit Berücksichtigung gefunden haben.
Hierher gehören auch diejenigen Unterstützungen, welche nach Allerhöchster Bestimmung
 den gering pensionirten alten und dürftigen Exkonventualen beiderlei Geschlechts
m der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen bis zum Maximum von überhaupt
5000 "Chlr. in jährlichen Beträgen von 20 bis 50 Thlr. auf Vorschlag der Regierungen
58zahlt worden. Endlich war bei Ausscheidung des Aussterbefonds aus dem allgemeinen
Pensionsfonds schon im Jahre 1825 bestimmt worden, dass der Mehrbetrag der Pensionen
des laufenden Dienstes des derzeit auf 800000 Thlr. beschränkten allgemeinen Civil-Pensionsfonds,
 dem Aussterbefonds zu überweisen sel. indem dieser Mehrbetrag als künftig
fortfallend betrachtet wurde.“

Diese letztere Bestimmung, an der auch nach Erhöhung des
Pensionsfonds auf 3 Mill. M. festgehalten wurde, verhinderte, dass der
Aussterbefonds in dem Masse, wie es sonst in Anbetracht des Um-Standes,
 dass die aus ihm zu bestreitende Pension mit dem Abgang
des Inhabers in der Regel erlischt und nur bei den stiftischen Pen-Slonen
 der altländischen Provinzen eine beschränkte Nachfolge der
Anwärter stattfand, hätte der Fall sein müssen. Immerhin war er von
72 Müll. M. im Jahre 1826 auf 3,1 Mill 1848 zurückgegangen. Da
Würden, wie im vorigen Paragraphen erwähnt, 1849 von dem Civil-100%
