1672 1. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,
beamten-Pensionsfonds 450000 M. auf ihn abgewälzt, sodass er nur
vd. 3,76 Mill. M. erreichte.
Hiervon entfielen auf I. Pensionen für emeritirte Beamte 1965 902, für hülfsbedürftige
Wittwen und Waisen 472 470, aus Gnadenbewilligungen 104170, für Geistliche und Schulbediente
 52 735, auf Grund des Reichs-Deputations-Hauptschlusses 161 676, als Entgelt für
aufgehohene Nutzungen für geistliche Personen 297 563 und für weltliche 190650, Stiftsyensionen
 92 434, fremdherrliche Militärpensionen 197049 M.; II. Unterstützungen für Frauen
and Kinder armer Forstbeamten 13 135 und als Erziehungsgelder für siebente Söhne 400;
[1L. Wartegelder für Civilbeamte 159994 und für Gendarmen 26512; IV. Gehaltszuschüsse
10519 und V. Unterstützungen für hülfsbedürftige, gering pensionirte Klostergeistliche links
ler Weser 15000 M.
Nachdem dann aber im Etat für 1851, wie im vorigen Paragraphen
erwähnt, umgekehrt 808 301 M. auf den allgemeinen Pensionsfonds und
die Wartegelder mit rd. 216 000 M. auf einen besonderen Fonds übernommen
 waren, trat die normale Entwicklung eines Aussterbefonds,
d. h. eine fortgesetzte Verminderung ein, sodass 1859 nur noch
19254000 M., 1866 nur noch 570 000 M. erforderlich waren. Diese Entwicklung
 erlitt indess eine Unterbrechung, als aus den neuen Landestheilen
 zahlreiche neue Ausgaben hinzutraten, die nach ihrem
Charakter auf den Aussterbefonds zu übernehmen waren. Es gingen
auf ihn über die bei der Besitznahme jener Landestheile bereits in
Hebung gewesenen Pensionen, Wartegelder, Entschädigungen und
unwiderruflichen Kompetenzen; ferner wurden ihm überwiesen weitere
Zahlungen auf Grund von Rechtstiteln, welche durch die neue Gesetzyebung
 geändert wurden, indess mit Beschränkung auf die früher aus
denselben bereits erworbenen Ansprüche noch fortwirkten, wie insbesondere
 alle auf Grund der früheren Gesetzgebung noch zu bewilligenden
 Wittwenpensionen, welche nicht von den besonderen Wittwenkassen
 zu übernehmen waren. Wie die Anlage CVII B zeigt, war der
Fonds dadurch 1869 wieder auf 1,47, 1870 aber war er auf 1,65 Mill.
gestiegen. Unter dem Mehrbedarf befanden sich allein rd. ’/, Mill. an
Militärpensionen und Unterstützungen für frühere Angehörige der
Dänischen und ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, welche
theils durch den Wiener Frieden den Herzogthümern Schleswig und
Holstein auferlegt, theils seit 1864 vom Deutschen Bunde bezw. der
Preussischen und Oesterreichischen Regierung bewilligt von der
Militärverwaltung des Norddeutschen Bundes aber nicht zu überaehmen
 waren, da ein Zusammenhang jener Armeen mit derjenigen
des letzteren nicht anzuerkennen war, und rd. 210000 M. Pensionszahlungen,
 welche nach dem Vertrage über die Vermögensverhältnisse
des Königs von Hannover v. 29. Sept. 1867 zu leisten waren. Von
1872 trat wieder ein fortgesetzter Rückgang ein, obgleich 1873 die
Zahlungen für die Hohenzollern’schen Lande von dem bisherigen
Spezialetat für letztere hinzutraten. 1895,96 war der Aussterbefonds
bis auf 685 000 M. zusammengeschmolzen. Da wurden ihm 1896/97
509279 M. an Pensionen für ehemalige städtische Nachtwachtbeamte