V. Abschnitt. IT, Kapitel, Pensions- und Unterstützungsfonds etc, $8$ 8S2—84, 1673

und an Versorgungsgeldern für Hinterbliebene solcher Beamten in den
Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung überwiesen, welche bisher
bei dem vom 1. April 1896 ab in Fortfall kommenden Pauschquantum
zur Bestreitung der Kosten des Nachtwachtwesens in Berlin bezw. bei
dem gleichen Pauschquantum für die Königlichen Polizeiverwaltungen
in den Provinzen (Kap. 91 Tit. 16 und Kap. 92 Tit. 11a) verrechnet
worden waren. Infolgedessen stieg der Bedarf auf 720000 M.; doch
war bereits 1898 99 mit 690000 M. wieder ziemlich der Stand von
1895/96 erreicht, und seitdem ist der Bedarf bis auf 560000 M. für
1908 zurückgegangen.
Am 1. Sept. 1902 waren zu zahlen: I. Pensionen für emeritirte Beamte 11 749,72,
für hülfsbedürftige Wittwen uud Waisen 489 709,75, aus Gnadenbewilligungen 9766,64 M.;
IL _Wartegelder für Gendarmen 38300; Gehaltszuschüsse 180; Besoldungen der Mitglieder
des aufgehobenen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten 1500; Pensionen etc. für die
Oben erwähnten Nachtwachtbeamten und deren Hinterbliebene 56438 M. Die Heimfälle
In der Zeit vom 1. Sept. 1902 bis 1. April 1904 sind veranschlagt auf 12 644,11 M., sodass
°bige 560000 M. verblieben.
$ 83. Wie der Pensions-Aussterbefonds, so dient ‘auch der
Gnadenpensionsfonds (Tit. 7) nur theilweise zu, wie seine Bezeichnung
besagt, gnadenweise, nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs ge-Währten
 Pensionen an Staatsbeamte.
Er ist bestimmt zu laufenden Bewilligungen a) für Personen,
Welche zwar im unmittelbaren Staatsdienste sich befunden, aber
Pensionen nicht erdient haben, oder, wiewohl sie nicht unmittelbare
Staatsdiener im eigentlichen Sinne waren, doch für den öffentlichen
Dienst oder die allgemeinen Interessen im Bereiche der Staatsver-Waltung
 dauernd thätig gewesen und zugleich bedürftig sind, b) für
Hinterbliebene — wozu nur Wittwen und Kinder zu rechnen sind —
Solcher Personen sowie von Beamten in solchen Fällen, wo spezielle
Unterstützungsfonds, auf welche zurückgegangen werden könnte, nicht
Vorhanden oder zeitweise unzulänglich sind. Der Gnadenpensionsfonds
 hat mithin eine ausschliesslich subsidiäre Natur. Er besteht für
Sämmtliche Ressorts und wird überwiegend für Wittwen und unver-Sorgte
 Töchter verwendet, darf aber neben dem gesetzlichen Wittwenund
 Waisengeld nur ganz ausnahmsweise in Anspruch genommen
Werden. Völlig unzulässig ist es, aus ihm Zuschüsse zu einer gesetzlich
 verdienten Pension zu leisten. Die Bewilligung erfolgt durch den
König auf Vorschlag des Ressort- und des Finanz-Ministers,
Die Dotirung des Fonds betrug bis 1855 150000 M.; dann wurde
% 1856 und 1865 um je 15000, 1867 um 30000 M., nach Hinzukommen
der Ausgaben für die neuen Landestheile aber um 90000 M. auf
300.000 M. erhöht, welcher Betrag seitdem beibehalten ist.

x $8S4, Dadurch, dass die Bewilligung nicht auf ausgeschiedene
Staatsbeamte und Relikten von Beamten beschränkt ist, dass sie durch
Sinen Allerhöchsten Gnadenakt erfolgt und stets in fortlaufenden Be-