1674 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

zügen besteht, sowie durch seine Bestimmung für alle Ressorts unterscheidet
 sich der Gnadenpensionsfonds von dem Fonds Kap. 62 Tit. 6
zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie zu Pensionen
und Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten. Denn
aus diesem Titel können nur ausgeschiedene Beamte und Beamtenrelikten
 bedacht werden, und zwar, da die anderen Verwaltungen
gleiche Fonds haben, nur die Beamten und die Hinterbliebenen der
Beamten des Ressorts des Finanz-Ministeriums und der von ihm
theils auschliesslich theils mit ressortirenden Behörden, nämlich der
Generallotteriedirektion, der Münze, der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
 der Oberpräsidien, Regierungen, Ministerial-, Militär- und
Baukommission und Rentenbanken.
Die aus ihm gewährten Unterstützungen können ferner fortlaufende
der einmalige sein.
Im Einzelnen können aus dem Fonds Tit. 6 gewährt werden:
[. An pensionirte Beamte einmalige Unterstützungen, dagegen fortlaufende nur a) zur
Ausgleichung der Differenz ihrer Pension mit derjenigen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn
im Zeitpunkte der Pensionirung das Pensionsges. v. 27. März 1872 und die Besoldungsverbesserungen
 der Jahre 1872 und 1878 einschliesslich des Wohnungsgeldzuschusses schon
bestanden hätten, b) im Uebrigen nur bei einer in Folge von besonders ungünstigen Umständen
 eingetretener dauernder Noth und nur mit Allerhöchster Ermächtigung und für die
Dauer der Nothlage; II. Erziehungsgelder und sonstige Beihülfen zur Ausbildung von Beamtenwaisen;
 III. einmalige und laufende Unterstützungen für unversorgte, hülfsbedürftige
Beamtentöchter und ausnahmsweise auch für Beamtensöhne, welchen durch Gebrechen die
Erreichung der Erwerbsfähigkeit verschlossen ist; IV. einmalige und laufende Unterstützungen
 für hülfsbedüftige Beamtenwittwen in Fällen, wo Wittwengelder oder Wittwenpensionen
 nicht ausreichen. Als regelmässige Höchstbeträge werden festgehalten für
laufende Unterstützungen der Wittwen von vortragenden Räthen und Regierungspräsidenten
1200 M., von höheren Beamten der IV, Rangklasse 900 M., von Bureaubeamten 700 und
500 M., von Kanzleibeamten 400 und 360 M., von Diätarien 232 M. und von Unterbeamten
180 M. Erwachsene Kinder höherer Beamten erhalten der Regle nach nicht mehr als 420 M.
laufende Unterstützung, solche anderer Beamten nicht mehr als 180, 150 und 120 M. Bei
nicht erwachsenen Kindern soll nicht über das gesetzliche Waisengeld hinausgegangen
werden. Einmalige Unterstützungen sollen in der Regel nicht überschreiten für höhere
Beamte 400, für Subalternbeamte der Centralbehörden 200, anderer Behörden 150, für
Kanzleibeamte 120 bezw. 100 M., für Unterbeamte 75 M. MDieselben Sätze gelten für
ihre Wittwen, sofern sie Wittwengeld beziehen. Erwachsene Töchter von höheren Beamten
arhalten an ausserordentlichen Unterstützungen beim Mangel laufender Unterstützungen
120— 150, Töchter von Kanzleibeamten 75—100, Töchter von Unterbeamten 30 M.
Die Stelle dieses Fonds nahmen früher ein nur zu Pensionen für
Beamtenwittwen und -Waisen aus allen Ressorts bestimmter und ein
solcher zu Unterstützungen für Beamten und Beamtenwittwen im Ressort
des Finanz-Ministeriums ein. Im Etat für 1849 war jener mit 210000,
dieser mit 6000 M. dotirt. Diese 6000 M. wurden 1863 mit 5250 M.
auf die „anderen persönlichen Ausgaben“ der Centralverwaltung des
Finanz-Ministeriums und mit 750 M. auf diejenigen der ja damals zu
letzterem gehörigen Centralverwaltung der Domänen und‘ Forsten
übernommen. Der inzwischen allmählich auf 222 600 M. angewachsen®
Wittwen- und Waisenpensionsfonds aber wurde im nächsten Jahre