1676 MI, Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

IL Kapitel.

Ausgaben und Einnahmen aus Anlass der Reliktenfürsorge.
(Staatshaushaltsetat Kap. 62 Tit. 5, 5a und 9 und Kap. 60 der Ausgabe, Kap. 27 Tit. 1—8
der Einnahme.)

S 87. Wie oben in den $$ 44 ff. näher dargelegt ist, erfolgt jatzt
die regelmässige Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Beamten
durch die Gewährung von Wittwen- und Waisengeld nach den Gesetzen
 v. 20. Mai 1882, 28, März 1888 und 1. Juni 1897, während die
besonderen Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalten für den Beitritt
neuer Mitglieder geschlossen sind.
Die gesetzlichen Wittwen- und Waisengelder und die ihnen gegenüberstehenden
 Einnahmen an Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
 wurden anfänglich, jene, soweit sie an Hinterbliebene von
aktiven Beamten und Wartegeldempfängern, diese soweit sie von
aktiven Beamten zu zahlen waren, für jede Verwaltung in deren Etat
eingestellt, während die Wittwen- und Waisengelder an Hinterbliebene
von pensionirten Beamten und die Beiträge solcher und auf Wartegeld
 gesetzter Beamten, da die Pensionen und Wartegelder im Etat des
Finanz-Ministeriums vereinigt waren, auch für alle Verwaltungen hier
erschienen. Infolgedessen mussten im Etat des Finanz-Ministeriums
diese Ausgaben und Einnahmen in je zwei Titeln (Ausgabe Kap. 62
Tit. 5a und 5b, Einnahme Kap. 27 Tit. 8a und 8b) nachgewiesen werden.
Erst nachdem auf Grund des Gesetzes v. 28, März 1888 die Wittwenund
 Waisengeldbeiträge seit 1888/89 weggefallen waren, wurden
1889/90 die gesammten Wittwen- und Waisengelder für sämmtliche
Verwaltungen im Etat des Finanz-Ministeriums (Kap. 62 Tit. 5a) in
Ansatz gebracht.
Bei dieser Vertheilung der gedachten Ausgaben und Einnahmen
arschienen natürlich im Etat des Einanz-Ministeriums weit höhere
Beträge für Hinterbliebene pensionirter als für solche aktiver und auf
Wartegeld gesetzter Beamten — in der Anlage CVII B — stellt die
zuerst aufgeführte Summe jene, die mit + hinzugefügte diese dar — und
ebenso lag die Sache bei den gegenüberstehenden Einnahmen. Solange
es an ausreichenden Unterlagen fehlte, erfolgte die Veranschlagung der
Ausgaben nach Massgabe eines gewissen, auf Grund technischer Gutachten
 vorgenommenen Verhältnisses (1883/84 400: 1 des beitragspflichtigen
 Einkommens der aktiven und 80:1 der pensionierten Beamten,
 1884/85 250 : 1 bezw. 50: 1), diejenige der Einnahme nach dem z. Z.
der Etatsaufstellung ermittelten beitragspflichtigen Einkommen der Beamten.
 Hiernach ergaben sich für 1883/84 eine Ausgabe von 150100 M.
für Hinterbliebene von Pensionären und von 21300 M. für solche von
aktiven Beamten und Wartegeldempfängern, 1884/85 Ausgaben von
213 900 und 35500 M., während an entsprechenden Einnahmen ver-