VI. Abschnitt. 1. Kapitel. Danernde Ausgaben. $ 91.

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VL Abschnitt.

Sonstige dauernde Ausgaben und Einnahmen
auf dem Etat des Finanz-Ministeriums.
‘Staatshaushaltsetat Ausgabe Kap. 63 und 62 Tit. 10, Einnahme Kap, 27 Tit, 9-14.)

I. Kapitel.
Dauernde Ausgaben,
(Staatshaushaltsetat Kap. 63 und 62 Tit. 10.)
$ 91. Als letztes Kapitel des Ausgabeetats des Finanz-Ministeriums
erscheinen „Allgemeine Fonds“. Diese Bezeichnung ist in hohem
Grade nichtssagend. Denn soll sie bezeichnen, dass die betreffenden
Ausgaben nicht nur für eine einzelne Verwaltung bestimmt sind, so
träfe sie ebensogut bei den Pensions- und anderen Fonds zu. Will
sie aber kenntlich machen, dass es sich um Fonds handele, die keinem
individuell bestimmten Zwecke dienen, so träfe sie, wie die folgende
Darstellung zeigen wird, weder auf den gegenwärtigen noch auf den
früheren Inhalt des Kap. 63 zu.
Im Uebrigen lassen sich unter den Ausgaben, die wir in diesem
Kapitel im Laufe der Zeit finden, zwei Arten unterscheiden: solche,
die alljährlich oder doch eine längere Reihe von Jahren an dieser
Stelle wiederkehren, und solche, die zwar für die Staatskasse dauernder
 Art sind, aber im Etat des Finanz-Ministeriums nur ein Jahr
Oder höchstens einige wenige Jahre als selbständige "Titel erscheinen,
um dann, sei es ungetheilt, sei es unter Vertheilung auf andere Etats,
theilweise auch in andere Kapitel des Etats des Finanz-Ministeriums
überzugehen. Zu diesen letzten Ausgaben gehören in erster Linie
diejenigen für Besoldungsaufbesserungen allgemeiner Art: sie
Wurden, wie mehrfach erwähnt, erstmalig in einer Summe für alle
betheiligten Verwaltungen beim Finanz-Ministerium ausgebracht, was
Schon aus Rücksichten auf die parlamentarische Behandlung geboten
war, da über ihre Bewilligung oder Nichtbewilligung nur bei einer
Ktatsstelle beschlossen werden konnte und diese Auskunft über die
finanzielle Tragweite der Massregel geben musste.
An derartigen Ausgaben finden sich auf dem Etat des Finanz. Ministeriums?) für
1861 . 675 000 1869 . 649356 1890/91... 15 0000 ı)
1863... 150000 1870. . 872645?) 1897/98 . . 19569295
1867. . 3090600 1872 . . 4839378 1899 . 12.382.000 %
1868 . . 1800 000
Auch die Wohnungsgeldzuschüsse wurden, obwohl sie nicht durch den Etat,
Sündern durch besonderes Gesetz genehmigt wurden, für 1873 und 1874 mit je 15 290000 M.
beim Finanz-Ministerium ausgebracht

') In der Anlage CVII F sind einzelne Posten versehentlich weggeblieben.
? Für Bureau-Hülfsarbeiter. 3) Einschliesslich Stellenzulagen,