VI Abschnitt. I, Kapitel. Dauernde Ausgaben. $ 932. 1685

sollen andererseits es ermöglichen, einen zur Erfüllung jener Aufgaben besonders qualifizirten
Beamtenstand in jenen Landestheilen festzuhalten und durch Zuführung geeigneter Elemente
aus anderen Gegenden zu verstärken. In Betreff der Gestaltung der Zulagen im Einzelnen
ist zunächst zu bemerken, dass bei der Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der Verhältnisse
 eine völlig befriedigende, allen Bedürfnissen und allen besonderen Umständen
gerecht werdende Lösung dieser Aufgabe überhaupt nicht möglich erscheint. Man wird sich
begnügen müssen, die nach Lage der Verhältnisse im Allgemeinen zweckmässigste Regelung
zu £reffen, ohne zu verkennen, dass dieselbe in der Anwendung auf den Einzelfall nicht
immer einwandsfrei erscheinen kann. Aus diesem Grunde ist davon abgesehen worden,
einzelne Beamtenkategorien oder einzelne Orte und Gegenden von der Gewährung der Zulagen
 auszunehmen oder letztere je nach der Oertlichkeit oder der dienstlichen Thätigkeit
der Beamten unterschiedlich zu bemessen, trotzdem ohne Weiteres zugegeben ist, dass für
manche Orte und manche Dienstzweige die Gründe für die Gewährung der Zulagen überhaupt
nicht oder in minderem Masse zutreffen. Die Zulagen sollen vielmehr nach gleichmässigen
Grundsätzen allen in den ehemals polnischen Landestheilen angestellten mittleren, Kanzleiund
 Unterbeamten gewährt werden. Ausgenommen von der Massregel wird indess derjenige
Theil dos Regierungsbezirks Danzig, der bei fast durchweg deutscher Bevölkerung keine
Schwierigeren Verhältnisse bietet, als irgend ein anderer Theil des Staatsgebietes, Es ent-Spricht
 dem oben dargelegten Zweck der Zulage, dass sie nur dann und solange gewährt
wird; als der Beamte in den mit der Zulage bedachten Landestheilen verbleibt und die ihm
aus seiner Anstellung daselbst erwachsenden Pflichten gewissenhaft erfüllt. Die Zulage
Muss daher widerruflich sein. Es empfiehlt sich ferner, die Zulage von dem Ablauf einer
gewissen Zeit (5 Jahre), welche genügt, sich ein Urtheil über die Bewährung der Beamten
Zu bilden, abhängig zu machen. Anlangend die Bemessung der Zulage, so ist in Aussicht ge-Aommen,
 10 Prozent des von dem Beamten jeweilig bezogenen etatsmässigen Gehalts (ausschl.
Wohnungsgeldzuschuss) zu gewähren, Die Zulage wird daher mit dem Aufrücken im Gehalt
allmählich steigen und hierdurch den Beamten ein erhöhter Anreiz geboten werden, in den
‘raglichen Landestheilen zu verbleiben. Dieser Anreiz soll noch dadurch gesteigert werden,
dass den in den Ruhestand getretenen Beamten, wenn und solange sie in jenen Landesteilen
Ihren Wohnsitz behalten, eine der bezogenen Zulage entsprechende Zulage zur Pension gewährt
Wird, Diejenigen Beamten, welche sich im Genusse einer Dienstwohnung befinden, sollen
keine Zulage erhalten. Es beruht dies auf der Erwägung, dass die von der Staatsregierung
Schon seit einer Reihe von Jahren betriebene Beschaffung von Dienstwohnungen in den
Shemals polnischen Landestheilen eine Massnahme ist, welche den Beamten mindestens die
Sleichen Vortheile gewährt wie die jetzt geplanten Zulagen, dass auch die Absicht besteht,
Mit dieser Massnahme, soweit ein Bedürfniss vorliegt, noch ferner fortzufahren, und dass
9 nicht gerechtfertigt sein würde, ein und demselben Beamten beide Vergünstigungen —
Dienstwohnung und Zulage — nebeneinander zu gewähren. Folgerichtig muss aber die
Zulage neben der Dienstwohnung in denjenigen Fällen gewährt werden, wo die letztere
‘echtlich oder herkömmlich einen Theil des regelmässigen Diensteinkommens bildet.
‚. Die Grundsätze, welche für die Gewährung der Zulagen massgebend sein sollen, sind
Miernach folgende: 1. Etatsmässig angestellte mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte, welche in
der Provinz Posen oder in der Provinz Westpreussen mit Ausschluss der Kreise Danzig Stadt
and Niederung, Elbing Stadt und Land und Marienburg fünf Jahre lang ununterbrochen
dienstlich thätig gewesen sind, erhalten für die fernere Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit in
Kiesen Landestheilen eine widerrufliche, nicht pensionsfähige Zulage von 10 Prozent ihres
J6weiligen Gehalts (ausschliesslich Wohnungsgeldzuschuss). Für die Kreis- und Grenzthierärzte
 beträgt die Zulage bis zur anderweiten Gehaltsregulirung dieser Beamten jährlich
300 M. 2. Die unter 1 bezeichnete 5jährige Wartezeit wird nach vollen Kalenderquartalen
berechnet, die Zulage vierteljährlich gezahlt. Auf die Wartezeit kommt die Zeit der
Hiätarischen Beschäftigung, nicht aber die Vorbereitungszeit in Anrechnung. — Unter-"echungen
 der diätarischen Beschäftigung in den mit der Zulage bedachten Landestheilen,
Welche durch vorübergehende Beschäftigung in den von der Zulage ausgeschlossenen T'heilen
der Provinz Westpreussen bis zur Dauer eines Jahres herbeigeführt werden, kommen auf die
Schw arz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IL Se