1686 III. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

Wartezeit zur Anrechnung. Im Uebrigen bleibt vorbehalten, zur Vermeidung von Härten
ei vorübergehenden Unterbrechungen der Dienstzeit in den mit der Zulage bedachten
Landestheilen die vor der Unterbrechung zurückgelegte Dienstzeit in Anrechnung zu
bringen. 3. Die Zulage ruht, wenn und solange der Beamte sich im Genusse einer Dienstwohnung
 befindet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn den Beamten ein
Anspruch auf freie Dienstwohnung zusteht oder wenn die Gewährung von Dienstwohnungen
an sämmtliche Beamten der Beamtenkategorie, der der Beamte angehört, auch in den
übrigen Landestheilen herkömmlich ist. 4. Die Zulage wird nur bei treuer Pflichterfüllung
und völlig befriedigendem dienstlichen und ausserdienstlichen Verhalten gewährt und bei
Vortfall dieser Voraussetzungen entzogen. 5. Diejenigen Beamten, welche zur Zeit ihrer
Versetzung in den Ruhestand sich im Genusse der Zulage befunden haben, oder für welche
der Bezug der Zulage nach der Bestimmung unter Nr, 3 geruht hat, erhalten, solange sie
ihren Wohnsitz in den unter I beschriebenen Landestheilen nehmen, eine widerrufliche
Zulage zur Pension, welche so berechnet wird, als ob die Gehaltszulage einen Theil des
„ensionsfähigen Diensteinkommens gebildet hätte,
Der Bedarf an Gehaltszulagen ist auf Grund näherer Ermittelungen auf rund 1300 000 M,
veranschlagt. Der Bedarf an Zulagen zu den Pensionen ist nach Erfahrungssätzen und
ınter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Theil der Beamten nach der Pensionirung
in andere Landestheile verziehen wird, im Beharrungszustand auf mindestens 10 Prozent der
Gehaltszulagen zu veranschlagen. Einstweilen sind dafür 50 000 M ausgeworfen. Da der
Bedarf für beide Arten von Zulagen sich nicht im Voraus ziffernmässig ganz genau feststellen
 lässt, auch im Laufe des Etatsjahrs eine Steigerung erfahren kann, so muss eine
Teberschreitung des betreffenden Etatsfonds im Bedarfsfalle vorbehalten bleiben.‘

Mit Recht hebt die Staatsregierung in dieser Denkschrift hervor;
dass das hier von den erhöhten Pflichten der Beamten in den ehemals
polnischen Landestheilen Gesagte in besonderem Masse für die höheren
Beamten zutreffe. Auch müsse anerkannt werden, dass die höheren
Beamten, wenn sie auch wegen ihrer einflussreicheren und sozial
höheren Stellung unmittelbaren nationalen Feindseligkeiten weniger
ausgesetzt sind als die mittleren und Unterbeamten, doch auch vielfach,
 namentlich in kleinen Orten, unter der allgemeinen Ungunst der
Verhältnisse zu leiden haben, so dass die Ausübung ihres Berufes mit
persönlichen Opfern aller Art und mit dem Verzicht auf ‚mancherlei
Annehmlichkeiten, die das Leben anderwärts bietet, verknüpft ist.
Wo derartige Verhältnisse obwalten, begegnet die Gewinnung g6eaigneter
 Beamten vielfach Schwierigkeiten; auch haben die Beamten
dort in der Regel den erklärlichen Wunsch, vom Orte ihrer Thätigkeit
möglichst bald versetzt zu werden, während das dienstliche Interesse
23s naturgemäss erheischt, für derartige Stellen besonders tüchtig®
Beamte zu gewinnen und in ihren Stellungen längere Zeit festzuhalten.
Gleichwohl schlägt die Regierung nicht vor, die allgemeinen Gehaltszulagen
 auch auf die höheren Beamten oder doch auf einzelne
Kategorien derselben, bei denen jene Voraussetzungen zutreffen, auSzudehnen.
 Denn zunächst erscheine es zweifelhaft, ob es der Stellung
der höheren Beamten entsprechen würde, wenn ihnen für die an sie
gestellten erhöhten Anforderungen und für die ihnen aus ihrer dienstlichen
 Stellung erwachsenden Opfer ein Entgelt in Form einer Gehaltszulage
 geboten würde. Sodann aber fällt ins Gewicht, dass den