VI Abschnitt. I. Kapitel. Dauernde Ausgaben. $8 92, 98. 1687

höheren Beamten die unmittelbare Ausübung staatlicher Hoheitsrechte
obliegt, und dass die Gewährung einer auf politischen Gründen beruhenden
 Gehaltszulage leicht zu Angriffen von gegnerischer Seite, als
ob durch die Zulage die Objektivität der Beamten beeinflusst würde,
und als ob letztere sich bei der Durchführung staatlicher Massnahmen
von materiellen Interessen leiten liessen, gemissbraucht werden könnte.
Derartigen, wenn auch unbegründeten Angriffen vorzubeugen, liege
Sowohl im Interesse der Beamten als im allgemeinen Staatsinteresse.
Endlich komme in Betracht, dass die Gewährung widerruflicher
Gehaltszulagen an die Richter nach gesetzlicher Vorschrift unzulässig
sein würde, und dass es bedenklich wäre, anderen höheren Beamten
Gehaltszulagen zu gewähren, von denen die Richter ausgeschlossen
bleiben müssten. .
Dagegen erscheint es der Staatsregierung unbedenklich und aus
dienstlichen Rücksichten gerechtfertigt, durch andere Massnahmen
den dringendsten Uebelständen abzuhelfen, welche den höheren Beämten,
 namentlich in den kleinen Orten, das Ausharren in ihrer
Stellung erschweren. Diese Uebelstände beruhen einerseits im Mangel
Seeigneter Wohnungen, anderseits in der Schwierigkeit der Kinder-9rziehung
 beim Fehlen höherer Lehranstalten am Orte. In ersterer
Beziehung hat die Staatsregierung schon seit einer Reihe von Jahren
Bedacht darauf genommen, durch Errichtung von Dienstwohnungen
Abhülfe zu schaffen. In letzterer Hinsicht soll der unter Kap. 62
Kit. 10 eingestellte Fonds von 150000 M. zur Gewährung von Er-Ziehungsbeihülfen
 an höhere Beamte in der Provinz Posen
und den gemischtsprachigen Kreisen der Provinz West-Preussen
 Abhülfe gewähren. Denn gerade für die Erziehung der
Kinder erwachsen den Beamten, zumal, wenn sie genöthigt sind, die
Kinder auf auswärtige Schulen zu schicken, besonders hohe Auf-Wendungen,
 und es wird daher den Beamten eine sehr werthvolle Beihülfe
 zu Theil, wenn ihnen im Bedarfsfalle nach der bezeichneten
Richtung hin eine Unterstützung gewährt werden kann. Die Beheiligung
 der Richter an diesen Beihülfen ist nach Lage der gesetzlichen
 Bestimmungen zulässig, ein Umstand, der für die Wahl dieser
Art von Zuwendungen mitbestimmend war.

$ 93, An erster Stelle, im Tit. 1 des Kap. 63, steht jetzt unter
den „allgemeinen Fonds“ der „Dispositionsfonds zu Gnadenbewilli-SUungen
 aller Art“. Derselbe steht zur Disposition des Königs und
diente nach den Erläuterungen zum KEtat für 1849 „namentlich dazu,
Kunst und Wissenschaft, soweit dem Ministerium der geistlichen ete.
Angelegenheiten die Mittel dazu nicht zu Gebote stehen, zu fördern,
armen Gemeinden bei der Erbauung von Kirchen und Schulgebäuden
Beihülfe zu gewähren, verarmten oder verunglückten Personen, die nicht
hülflos gelassen werden können, vorübergehend eine Unterstützung
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