1688 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

angedeihen zu lassen.“ Dieser sog. „Allerhöchste Dispositionsfonds“
war damals auf 900000 M., 300000 M. weniger als 1848, bemessen,
wurde aber 1852 auf 1050000 M., 1854 auf 1200000 M. und nach der
Erweiterung des Staatsgebietes auf 1500000 M. erhöht. Wenn diese
letztere Dotation bis heutigen Tages beibehalten ist, so war dies nur
möglich dadurch, dass er durch Ausstattung der einzelnen Verwaltungen
 mit besonderen Fonds zu den gedachten Zwecken und Erhöhung
 bestehender Unterstützungsfonds erleichtert wurde (vgl. insbesondere
 Bd. II Buch I 88 436—438, 544, 544a).')
8 94. Keine besonders erhebliche Summe beansprucht heute die
Ablösung von Passivrenten und anderen Verpflichtungen (Tit. 2).
Im Etat für 1849 wurden hierfür noch 300000 M. erfordert, von 1850
ab, da die Ablösung vorgeschritten war bezw. es der Regel nach in
der Hand der Regierung liegt, wann sie die Ablösung vornehmen
will, endlich wiederholt extraordinäre Fonds zu derartigen Zwecken
bewilligt wurden, nur noch 150000 M. Nachdem aber diese bewilligten
 extraordinären Fonds verbraucht waren, wurde der Titel im
Jahre 1880/81 auf 200000 M. verstärkt, aber schon 1882/88 auf
100000 M., den noch jetzt im Etat erscheinenden Betrag ermässigt.
Der Fonds gehört zu denen, deren Bestände aus einem Jahr in das
andere übertragen werden können.
$ 93, Den weitaus höchsten Betrag unter den „allgemeinen
Fonds“ beansprucht heute die an die Reichspostverwaltung zu
zahlende Vergütung für aversionirte Porto- und Gebührenbeträge
(Tit. 3).
Im Bereiche der vormaligen Preussischen Staatspost bestand für
Sendungen in Staatsdienstangelegenheiten, sofern sie nicht im Interesse
 einer Privatperson, nicht Königlichen Behörde u. s. w. erfolgten,
Portofreiheit (vgl. das Regulativ v. 3. Febr. 1862 im Ministerialbl. des
Innern S. 65 ff.). Auch als die Post am 1. Jan. 1868 auf den Norddeutschen
Bund überging verblieb es zunächst hierbei. Erst das Bundesges. v.
3. Juni 1869 betr. die Portofreiheit im Gebiete des Norddeutschen
Bundes (B.-G.-Bl. S. 141) hob vom 1. Jan. 1870 ab die Portofreiheiten
in Staatsdienstangelegenheiten auf, Nunmehr wurden auf Grund einer
Berechnung des Generalpostamts zur Bestreitung der Porti- und
sonstigen Frachtgebühren für dienstliche Sendungen im Bereiche aller
Civilverwaltungen mit Ausschluss der Justizverwaltung, die einen
eigenen Fonds erhielt, in die allgemeinen Fonds des Finanz-Ministeriums
 zunächst 1870 bis 1872 alljährlich 2158695 M. eingestellt. Da
diese Summe sich aber als viel zu hoch erwies, wurde sie 1873 auf
1350000 M. und 1876 auf 1279000 M. ermässigt. Sehon 1877/78
musste aber eine Verstärkung auf 1307000, 1878/79 auf 1328 000,

ı Vgl. auch Bd. III. Anhang I (in $$ 32 und 42 des Ges. v. 11. Mai 1898).