VI. Abschnitt. I. Kapitel. Dauernde Ausgaben. S$ 95. „1689

1879/80 auf 1361000 M. erfolgen. Sodann wurde der Fonds 1880/81
auf die einzelnen Verwaltungen vertheilt und verschwand damit aus
den allgemeinen Fonds.

Die Kontrole und rechnungsmässige Behandlung der einzelnen
Portoausgaben bei den Staatsbehörden verursachte jedoch vor wie
nach derartige geschäftliche Weiterungen, dass schon im Jahre 1871
der Versuch gemacht wurde, gemäss $11 a. a. 0. mit der Reichspostverwaltung
 ein Abkommen ‚wegen Aversionirung der Porto- ete. Beträge
 herbeizuführen. Der Versuch scheiterte indess, weil über die
Höhe des Aversums eine Einigung nicht zu erzielen war.

Nachdem sodann durch den Etat für 1889/90 zur Beseitigung der
umständlichen Kontrolmassregeln über die Verwendung des Portos
einer ganzen Reihe von Kategorien einzeln stehender Beamten (den
Landräthen, Bauinspektoren, Katasterkontroleuren, Rentmeistern ete.)
Pauschsummen zur Bestreitung der Portoausgaben überwiesen waren,
wurden, dem stets wieder hervorgetretenen Bedürfnisse und wiederholten
 Wünschen der Landesvertretung entsprechend, die Verhandlungen
 mit der Reichspostverwaltung wegen Aversionirung der Portobeträge
 wieder aufgenommen, und nunmehr führten sie zu einer
Vereinbarung dahin, dass vom 1. April 1894 ab für alle von den
Staatsbehörden einschliesslich der einzeln stehenden Beamten nach
Orten innerhalb des Deutschen Reichs frankirt abzuschickenden Postsendungen
 eine Aversionalsumme von 6000000 M. in monatlichen
Raten postnumerando an die Reichspostkasse zu zahlen war. Nach
Ablauf von 3 Jahren wurde eine Revision der Höhe der Pauschsumme
Nach Massgabe der darüber mit der Reichspostverwaltung zu treffenden
 Vereinbarungen vorbehalten.
Eingeschlossen in die Aversionirung sind auch die von den Gerichtsvollziehern von
Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen, für welche das Porto etc. von den genannten
Beamten gegenwärtig aus der ihnen aus Kap. 74 Tit, 8 des Etats mit 2100000 M. zu
‘ahlenden, nunmehr entsprechend gekürzten Entschädigung für die von Amtswegen angeordneten
Amtshandlungen zu bestreiten ist. Im Uebrigen war eine Aenderung in den Vorschriften,
In welchen Fällen Sendungen unfrankirt abzuschicken, Packete mit der Eisenbahn als
Frachtgut zu befördern und Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirk der
Aufgabepostanstalt durch die Beamten der absendenden Behörde abzutragen sind, aus Anlass
der Aversionirung nicht beabsichtigt.
Ausgeschlossen von der Aversionirung blieben auf Grund der desfallsigen Normativ-Bestimmungen
 des Reichspostamts: 1. das Porto für Sendungen nach dem Auslande, 2. das
Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingehen, 3, die Gebühr für Be-Stellungder
 von anderen Postorten eingehenden Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder
Ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld:
beträgen, 4. Eilbestellgeld, 5. die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger einge-;ammelten,
 zur Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung
Selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt werden
Soll, 6. die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftragssendungen
ngezogenen und dem Auftraggeber zu übersendenden Beträge,