VI. Abschnitt. TI. Kapitel, Dauernde Ausgaben, 88 96—98. ‚ 1693

$ 96, KEinen Fonds von ganz untergeordneter Höhe haben die
Arbeiterversicherungsgesetze nöthig gemacht. Derselbe, Kap. 63
Tit. 3a: „Ausgaben auf Grund der Kranken- und Unfallversicherungsgesetze
 sowie des Invalidenversicherungsgesetzes“,
 gehört indess insofern eigentlich nicht unter die „allgemeinen
 Fonds“, als er nicht, wie diese, für alle oder doch verschiedene
Ressorts, sondern nur für die auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
erscheinenden Behörden bestimmt ist. Da bei diesen Behörden versicherungspflichtige
 Personen immerhin nur in verhältnissmässig geringer
 Zahl beschäftigt wurden, so wurde der Titel bei seiner Einrichtung
 1891/92 nur mit 4300 M. ausgestattet. Aber schon 1898/94
wurde er auf 4900 M. und dann weiter 1895/96 auf 5600, 1896/97 auf
5900. 1898/99 auf 6200, 1901 auf 7200 und 1902 auf 8600 M. erhöht.
$ 97. Zwischen den im vorigen Paragraphen besprochenen
Tit. 3a und das im nächsten zu besprechende Haupt-Extraordinarium ist
Zuerst im Etat noch ein Tit. 3b für 1903; „Zur Gewährung von Vergütungen
 an Beamte für die Theilnahme an Unterrichts-Kursen
 behufs Ausbildung in der russischen Sprache oder
für sonstige Vervollkommnung in dieser Sprache“ eingeschoben
 und mit 10000 M. dotirt. Derselbe soll dazu dienen, Beamten,
 die an den seit dem Jahre 1901 stattfindenden Unterrichtskursen
 der in der Titelbezeichnung gedachten Art, deren Kosten aus
Kap. 120 Tit. 10a des Etats des Ministeriums der geistlichen u. s. w.
Angelegenheiten bestritten werden, theilnehmen, soweit erforderlich,
Beihülfen zur Bestreitung der ihnen erwachsenden Unkosten zu gewähren
 und auch solchen Beamten, die sich durch zeitweiligen Auf-Snthalt
 in Russland oder auf andere Weise im praktischen Gebrauch
dsr russischen Sprache vervollkommnen wollen, in einzelnen Fällen
Mit einer besonderen Zuwendung zu Hülfe zu kommen.
S 98, Im Gegensatz zu dem im vorigen Paragraphen besprochenen
Tit. 3b besteht der Tit. 4: „Unvorhergesehene Ausgaben“, das
Sog, Haupt-Extraordinarium der General-Staatskasse“, bereits länger,
als wir überhaupt in Preussen von Parlamenten genehmigte Etats
haben, und das ist bei seiner Bestimmung erklärlich. Die Erläuterungen
 zum Etat für 1849 sprechen sich hierüber folgender-Massen
 aus:
„Dieser Ansatz ist. ... zur Deckung derjenigen im Etatsjahre zu leistenden Ausgaben
 bestimmt, für welche auf den Etats der einzelnen Verwaltungen die Mittel nicht
Vorgesehen sind. Kin solcher Fonds ist nöthig, weil es nach der Natur der Dinge nicht
Möglich ist, alle Vorkommenheiten, welche eintreten können und eine Zahlung bedingen,
Ar Berechnung zu ziehen, es andererseits aber nicht rathsam sein würde, die zu ver-Mlschten
 Ausgaben bestimmten Fonds der einzelnen Verwaltungen mit Rücksicht auf alle
Eventualitäten um einen gewissen Betrag zu erhöhen, der in den meisten Fällen zu hoch
der zu niedrig gegriffen sein würde, überdies aber manche Ausgaben der in Rede stehenden
Art nicht eine einzelne Verwaltung, sondern die Staatskasse im Allgemeinen angehen,
Es steht daher dieser Fonds unter der Verwaltung des Finanz-Ministeriums, und es kann