VI. Abschnitt, IT. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. $$ 99, 100. 1695

so darf das nicht befremden. Denn es werden, wie es die Titelbezeichnung
 vermuthen lassen kann, hier keineswegs die überhaupt
im Staate aufkommenden Geld- und Ordnungsstrafen vereinnahmt,
sondern mehrere andere Verwaltungen, vor Allem die Justiz-, direkte
und indirekte Steuerverwaltung, vereinnahmen die in ihrem Bereiche
aufkommenden Geldstrafen auf ihren Spezialetats, und hinsichtlich der
Ördnungsstrafen ist dies sogar die Regel. Wir haben es also hier im
Wesentlichen nur mit den Strafgeldern im Bereiche der allgemeinen
Landesverwaltung zu thun. Früher lag die Sache allerdings insofern
etwas anders, als bis 1851 auch die von den Gerichten festgesetzten
Geldstrafen hier verrechnet wurden. Als diese 1852 auf den Etat der
Justizverwaltung übergingen,sank bei der allgemeinen Kassenverwaltung
die Einnahme um mehr als 102000 M. Daher rührt vorzugsweise der
aus der Anlage ersichtliche Minderansatz für 1859 gegenüber 1849.
Später verdoppelte sich, insbesondere durch die Erweiterung des Staatsgebiets,
 die Einnahme gegenüber 1859, und das Jahr 1879/80 weist
abermals mit seinen 223 900 M. ein Mehr von 100 Prozent gegenüber
1874 auf. Man war allmählich zu diesem Ansatz auf Grund der Ergebnisse
 der jeweils massgebenden drei Vorjahre gelangt. Aber die
auf ihnen aufgebaute Durchschnittsrechnung wurde von der Wirklichkeit
 so wenig erreicht, dass schon von 1880/81 ab bis 1886/87 eine
fortgesetzte Reduzirung des Anschlags bis auf wenig! mehr als
130000 M. erfolgen musste. Erst 1887/88 stieg die Einnahme mit einem
Schlage wieder um 56 150 M., aber nur dadurch, dass 56242 M: vom
Etat des Ministeriums des Innern übernommen wurden. In der Folge-Zeit
 waren dann die Schwankungen, die sich auf dreijährige Durch-Schnittsergebnisse
 gründen, nicht mehr so erheblich: wir finden in der
Anlage den niedrigsten Ansatz 1895/96 mit 201 500, den höchsten 1902
mit 266 800 M. und von einem Jahre zum andern als grössten Sprung
1889/90 ein Mehr von 36800 M.. im übrigen niemals eine 20000 M
Srreichende Differenz.
$ 100. Von noch geringerer Höhe sind die Kosten-Kinnahmen
 des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirksausschüsse
 (Tit. 9a), Nach Einführung der Selbstverwaltung und
des Verwaltungsstreitverfahrens wurden diese Einnahmen zuerst beim
Ministerium des Innern verrechnet. Erst nach Erlass des Landes-Verwaltungsgesetzes
 v. 30, Juli 1883 gingen 1884/85 die Einnahmen der
Bezirksausschüsse, deren Ausgaben ja auch auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
 stehen, auf letztere über. Die nur sehr unerheblichen
des Oberverwaltungsgerichts folgten 1898/94, während die Ausgaben
desselben auf dem Etat des Ministeriums des Innern verblieben sind.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Kosteneinnahmen der Bezirksausschüsse
 im Soll von rd. 60000 M. 1884/85 und nur 51 000—52 000
und 45000 M. in den nächsten Jahren bis auf 70000 M. gehoben,
hauptsächlich infolge der Einführung des Landesverwaltungsgesetzes