1696 Il. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

in den westlichen und neuen Provinzen. Einschliesslich derjenigen des
Oberverwaltungsgerichts sind die Einnahmen dann ständig von 75 000
bis 155000 M. in den Etats für 1900 bis 1908 angewachsen. Zu erheblichem
 Theile haben hierzu die Bestellung des Oberverwaltungsgerichts
 als Beschwerdeinstanz in Einkommen-, Ergänzungs- und
Gewerbesteuersachen beigetragen. Dieser Umstand erklärt es auch,
dass der auf dem Durchschnitt der 3 Vorjahre beruhende Voranschlag
die höchsten Mehrbeträge, 20 000 und 15000 M., 1897/98 und 1898/99,
aufwies und 1900 bis 1903 stabil blieb; denn die Zahl der Steuerbeschwerden
 war in den ersten Jahren nach der Reform am höchsten
und befindet sich jetzt erfreulicherweise in ständigem Rückgang.
Die gesetzliche Basis für die in Rede stehenden Einnahmen bilden
die 8$ 102—109 und 124 des Landesverwaltungsgesetzes. In den erstern
wird hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens
Folgendes bestimmt:
„S 102, Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei.
$ 108. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des Verfahrens,
 sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur Last zu legen.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur
insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor
dem Bezirksausschusse oder dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind. An baaren Auslagen
 für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse
und dem ÖOberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch
nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen
haben würden, es sei denn, dass ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte angeordnet
war. Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen. Die Gebühren der
Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten
geltenden Vorschriften.
$ 104, Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur Last,
soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind.
$ 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt ($$ 108, 104) kann nur gleichzeitig
init der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden.
$ 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Höchstbetrage
bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungsgzerichte
 150 M nicht übersteigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
zelten die in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, für die Berechnung
des Pauschquantums kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein "Tarif aufgestellt
 werden.
$ 107 Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 1]. wenn der unterjjegende
 Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder Entscheidung
 derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der
Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum (jegenstande hatte; die baaren Auslagen des
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher
Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 2. wenn die Entscheidung olıne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist; 3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der
$8 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871, betr. die Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz (G.-S, S 130); 4. bei dem Bezirksausschusse und bei dem
Oberverwaltungsgerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden
des Kreisausschusses 'bezw. des Bezirksausschusses eingelegt worden war; 5. von denjenigen
Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armenpflege