VI. Abschnitt. II. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. 5$8 100, 101. 1697

betreffenden Angelegenheiten, denen nach den Reichs- oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht.
&amp; 108, Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von
dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist Die von der
obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Theils liquidirten Auslagen
werden für alle Instanzen von demjenigen Gericht festgesetzt, bei dem die Sache in
erster Instanz anhängig gewesen ist. Gegen den Festsetzungsbeschluss des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen den in erster
Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluss des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an das Überverwaltungsgericht statt.
$ 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens
nach Massgabe der Bestimmungen des $ 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze
 vom 10. März 1879 (G.-S. 8. 145)) oder wenn sonst ein besonderer Anlass dazu
vorliegt, gänzliche oder teilweise Kostenfreiheit bezw. Stundung bewilligt werden. Gegen
den das Gesuch ablehnenden Beschluss des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen den in erster Instanz ergangenen ablehnenden
 Beschluss des Bezirksausschusses innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das
Öberverwaltungsgericht statt.“
Hinsichtlich des Beschlussverfahrens bestimmt $&amp; 124 a. a. O.:
„In dem Beschlussverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht erhoben, ebensowenig
haben die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren Auslagen zu fordern. Jedoch
können die durch Anträge und unbegründete Einwendungen erwachsenden Gebühren für
Zeugen und Sachverständige demjenigen zur Last gelegt werden, welcher den Antrag gestellt
bezw. den Einwand erhoben hat. Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens
fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde
 zu tragen hat. Bei den Vorschriften der Gewerbeordnung behält es sein Bewenden.“
Wegen der Kosten in Staatssteuersachen finden dieselben
Bestimmungen wie bei dem Verwaltungsstreitverfahren Anwendung
mit der Massgabe, dass ein Pauschquantum auch dann zur Hebung
gelangt, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung
 erfolgt, und dass Ersatz von Anwaltsgebühren nie stattfindet
(Einkommensteuerges. 8 49, Ergänzungssteuerges. &amp; 36 Abs. 4, Gewerbe-Steuerges,
 $ 37 Abs. 3).
$ 101. Das Recht des Staates auf herrenlose Erbschaften,
Woraus die Einnahmen im Kap. 27 Tit. 10 erscheinen, gründete sich
bisher im Prinzip auf die auch dem gemeinen Recht entsprechenden
Vorschriften im Allgemeinen Landrecht Th. II Tit. 16 $8 4 und
16.29, Danach fällt dem Fiskus zu jeder Nachlass, dessen Erblasser
Niemand hinterlassen hat, „dem aus rechtsgültigen Willenserklärungen
üder vermöge der Gesetze ein Erbrecht auf sein Vermögen zusteht“.
Dasselbe gilt, wenn der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann oder will,
Oder seines Erbrechtes als dessen unwürdig verlustig wird, sofern
„Niemand vorhanden ist, welcher nach der Verfügung des Erblassers
Oder nach Vorschrift der Gesetze an seine Stelle treten könnte“. Jetzt
'St durch das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Regal des Staates ein
Erbrecht geworden. Denn jenes legt nicht nur wie das Allgemeine Landrecht
 (825 a. a. 0.) dem Fiskus „alle Rechte und Pflichten eines gemeinen

1) Jetzt $ 27 des Preussischen Gerichtskostenges. v. 25. Juni 1895.