1698 111. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Erben“ bei, sondern bestimmt geradezu im $ 1936: „Ist zur Zeit des
Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden,
 so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur
Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser
mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser
Staaten zu gleichem Antheile zur Erbfolge berufen. -—- War der Erblasser
 ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der
Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.“
Ueber die Rechtsverhältnisse des Fiskus als Erbe enthalten sodann
die $$ 1942, 1964—1966, 2011, 2104 und 2149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 folgende Vorschriften:
$ 1942. Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über,
sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

$ 1964. Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus
1icht vorhanden ist
Die Feststellung begründet die Vermuthung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe s@i.
$ 1965. Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
 unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung
und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande
des Nachlasses gegenüber unverhältnissmässig gross sind.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgerichte binnen drei
Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrit nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht
oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche
 Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen
Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen
$ 1966. Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen
 Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgerichte
 festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
$ 2011. Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand
les Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
$ 2104. Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann
die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt
sind, welche die gesetzlichen Erben des KErblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu
len gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
$ 2149. Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsvegenstand
 nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Bildeten und bilden die obigen Bestimmungen die allgemeine
Rechtsbasis des fiskalischen Anfallsrechts, so hängt dessen finanzielle
Bedeutung davon ab, unter welchen Voraussetzungen das Erbrecht
das Vorhandensein eines dem Fiskus vorgehenden Erben anerkennt,
also von seinen Voraussetzungen für die Testirfähigkeit und für die
Gültigkeit letztwilliger Verfügungen, vor Allem aber. da das fiskalische