VI, Abschnitt, II. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. $$ 101, 102. 1699

Recht hauptsächlich bei Todesfällen ohne Hinterlassung letztwilliger
Verfügungen in Frage zu kommen pflegt, davon, wieweit das Intestaterbrecht
 ausgedehnt ist, und in dieser Beziehung ist durch das
Bürgerliche Recht eine Aenderung herbeigeführt, deren Wirkung der
Etat für 1900 auf einen Ausfall von 50 Proz. der bisherigen Einnahme
des Staates veranschlagte: die vermögensrechtlichen Ansprüche der
unehelichen Kinder gegenüber dem Vater und den Verwandten der
Mutter sind wesentlich erweitert; insbesondere steht ihnen gegenüber
dem Vater und dessen Nachlass Anspruch auf Gewährung des gesammten
 Lebensbedarfs bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, unter
Umständen auch noch länger zu, und zwar nach dem Stande der
Mutter, nicht mehr nur nach den Lebensbedürfnissen des „Baueroder
 gemeinen Bürgerstandes“, zu; reicht der Nachlass hierzu nicht
aus, so muss mindestens das Pflichttheil ehelicher Kinder gewährt
werden, während das Landrecht bei Vorhandensein ehelicher Kinder
die unehelichen lediglich auf die Nutzungen des Nachlasses be-Schränkte,
 von der Substanz aber ausschloss. Sodann haben die
unehelichen Kinder jetzt nicht nur der Mutter, sondern auch deren
Verwandten gegenüber das Erbrecht ehelicher Kinder (vgl. B.G.B.
58 1705 ff.)
Es liegt im Uebrigen auf der Hand, dass mit der zunehmenden
Volksbildung die Sitte der Errichtung letztwilliger Verfügungen sich
immer mehr verbreitet, dass die Verbreitung der Kenntnis eines Todes-[alls
 bei den entfernten Verwandten mit den verbesserten Verkehrs-Verhältnissen
 zunimmt, und dass aus demselben Grunde das Aufgebot
unbekannter Erben öfter als früher zu deren Ermittlung führt. Aus
diesen Gründen und da erheblichere Nachlässe seltener als kleine
Ohne letztwillige Verfügung hinterlassen werden, sich auch für jene
mehr als für letztere die gesetzlichen Erben melden, ist es nicht ver-Wunderlich,
 dass die Einnahme des Staates aus herrenlosen Erb-Schaften
 nicht entsprechend der Vermehrung der Bevölkerung und des
Volkswohlstandes steigt, und dass sie überhaupt ziemlich unerheblich
ist. Die ganze Einnahme ist aber auch im höchsten Grade von unbe-Techenbaren
 Zufälligkeiten abhängig, und selbst wenn, wie dies in
Preussen geschieht, bei der Veranschlagung auf Grund der Ergebnisse
der Vorjahre in letzteren vorgekommene ungewöhnlich hohe Anfälle
ausgeschieden werden, muss die Wirklichkeit von dem Voranschlag
Schr häufig weit abweichen. Wie die Anlage CVII E zeigt, ist der
Voranschlag selten erheblich über 100000 M. gestiegen, andererseits
bis 1899 in den letzten Jahrzehnten selten unter 70000 M. gesunken,
Während er seit 1900 nur 50000 M. beträgt.
$ 102, Im Gegensatz zu Tit. 10 weist der Tit. 11 „Beiträge zu
den V erwaltungskosten“ im Laufe der Zeit, wie die Anlage CVILE
Zeigt, ein starkes Wachsthum auf. Mehr als %/, dieser für 1908 auf
152 300 M. veranschlaeten Einnahme, nämlich 117 150 M., entfallen auf