1706 III Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

stellung niedriger eiserner Gitter zum Schutze der Rasenflächen im
Thiergarten.
{m Uebrigen dienten die Ausgaben des Extraordinariums des Finanz-Ministeriums,
seitdem der Etat desselben von dem der allgemeinen Finanzverwaltung getrennt ist, d. i.
seit 1880/81, zur Erstattung von Abgaben u. s. w. in der Provinz Schleswig-Holstein,
1883/84 mit 2100 M., zur Erstattung von Ablösungskapitalien, Amortisationsrenten u. s. w.
in derselben Provinz, 1883/84 mit 20100 M., 1884/85 mit 40500 M., 1885/86 mit 51600 M.
und 1886/87 mit 5000 M., zur Unterstützung der wegen Zurückführung der Gerichtskostenarhebung
 auf die Justizverwaltung (vgl. Bd. I S. 1318 u. 1362 d. W.) und der anderweiten
Organisation des Vollziehungswesens (vgl. Bd. 1 S. 1251 d. W.') im Wege der Kündigung
antlassenen Beamten der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1885/86 mit 100000 M.,
zur Gewährnng von Vergütungen an von den Ober- und Regierungspräsidenten auszuwählende
 höhere Verwaltungsbeamte für die Theilnahme an wissenschaftlichen, landwirthschaftlichen
 und ähnlichen Kursen 1902 und 1903 mit je 10000 M. und zur Herstellung der
oben im S$ 95 erwähnten Portozählmarken 1903 mit 30000 M.

Mit der Erstattung von Abgaben u. s. w. in Schleswig-Holstein hatte es folgende
Bewandniss: Nach der Verordnung betreffend Einführung der preussischen direkten Steuern
in Schleswig-Holstein v. 28. April 1867 (G.-S. S. 543) sollten alle Abgaben und Leistungen
für solche besondere Staatszwecke, deren Kosten nach den für die altländischen Provinzen
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aus allgemeinen Staatsmitteln bestritten werden,
nach näherer Feststellung im Wege Königlicher Verordnung in Wegfall gebracht werden.
Die Feststellung zog sich solange hin, dass diese Verordnung erst am 7. April 1877 (G.-S.
S. 129) erlassen werden konnte. Da aber der innere Grund für die Beseitigung der Abgaben
bereits mit Inkrafttreten der Verordn, v. 28. April 1867 eingetreten war, so wurden die in
der Zwischenzeit erhobenen Abgaben zurückerstattet! Zu diesem Zwecke waren schon in das
Extraordinarium der allgemeinen Finanzverwaltung bei den allgemeinen Fonds für 1878/79
160000 M. eingestellt worden, Hinsichtlich einzelner Abgaben und Leistungen erfolgte die
Feststellung aber erst durch Verordn. v. 27. Juni 1881 (G.-S. S. 305); um auch diese, soweit
sie nach dem 1. Sept 1867 erfordert worden waren, erstatten zu können, wurden 1882/83
30000 M., und 1883/84 2100 M in das Extraordinarium eingestellt. Die erstatteten Ablösungskapitalien
 und Amortisationsrenten aber waren zur Ablösung solcher „stehender
Gefälle“, die, weil steuerartiger Natur, bei der Aussonderung (vgl. Bd. I S. 1133 d. W.) hätten
aufgehoben werden müssen, gezahlte, deren Erstattung daher in der Billigkeit lag.
Das gesammte Extraordinarium des Etats der Finanz-Ministeriums
bezifferte sich seit der Abtrennung vom Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
 auf Mark:

1880/81
1881/82
1882/83
1883/84
1884/85
1885/86 ..
1886/87 ‚1...
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5

SI

2 209
2 50

1888/81
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890/:
1891/7
1892/0°
1893/9
1894/95 .
[RG /OR

565 347
457 600

896/97
897/98
RAQ/gP

Ha
1903

159 450
770.000
366 175
779 940
7 886 400
2.772 943
4 294 848
. 6090 158

Eines Zurückgehens auf den noch weiter zurückliegenden Zeitraum,
 in dem die beiden Etats vereinigt waren. wird es bei dem

:) Auf S. 1251 des I, Bandes in Zeile 5 von unten ist zu lesen „1884/85 statt
„1894/95.