Anhang.

Die Ausgaben und Einnahmen der Prüfungskommission
für höhere Verwaltungsbeamte, des Disciplinarhofes und
des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.

$ 106, In dem oben im I. und II. Hauptabschnitt dieses Buches
gegebenen Abriss der Verwaltungsorganisation und des Beamtenrechts
haben wir als Organe für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit
und die unfreiwillige Entfernung der Beamten aus ihrem Amte die
Prüfungskommission für höhere V erwaltungsbeamte und den
Diseiplinarhof für nicht richterliche Beamte kennen gelernt. Die Besprechung
 der ganz unerheblichen, durch diese beiden Behörden verursachten
 Ausgaben und Einnahmen findet daher hier ihren geeigneten
Platz. Wenn wir hiermit auch diejenige der Ausgaben — Einnahmen
sind nicht vorhanden — des Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte verbinden, so geschieht das nicht nur deshalb,
weil sie mit jenen in einem Spezialetat vereinigt sind, sondern weil
sie für eine Behörde entstehen, die berufen ist, in Zweifelsfällen die
Grenzlinien zwischen der Zuständigkeit der in diesem Buche behandelten
 allgemeinen Verwaltung und der im nächsten Buche zu behandelnden
 Justizverwaltung festzustellen.
$ 107, Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte
hatte ihre Vorgängerin in der „Ober-Examinationskommission
zur Prüfung für die höheren Verwaltungsämter‘“. Dieselbe
bestand nach dem durch Kab.-O. v. 27. Febr. 1846 genehmigten
Regulativ v. 14. Febr. 1846 (G.-S. 8. 199) aus einem vom König ernannten
 Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, von denen je eins von den
Ministern der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der
Finanzen aus den Ministerialräthen, das vierte von den Diseiplinarministern
 gemeinschaftlich ebenfalls aus den Ministerialräthen oder
aus den Mitgliedern des Obertribunals oder rheinischen Revisionshofes
auszuwählen waren.
Die Prüfung war eine schriftliche und mündliche. Die erstere umfasste 3 Arbeiten,
je eine über einen staatswissenschaftlichen, polizeilichen und finanziellen Gegenstand und
musste innerhalb eines Jahres absolvirt sein; mindestens eine Arbeit war von dem Prüfling
sigenhändig zu schreiben. Sind die Arbeiten misslungen, so beschliesst die Examinationszommission
 darüber, ob und inwieweit dem Prüfling neue Aufgaben zu stellen seien Die