Anhang. 8$ 106—108. 1709

hach genügendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten anzuberaumende mündliche Prüfung, zu
der nicht mehr als 3 Kandidaten zuzulassen sind, soll „die ganze Individualität des
Kandidaten, mithin nicht blos den Umfang und das Mass seiner theoretischen Kenntnisse,
3ondern auch seine natürlichen Anlagen, den Grad seiner Urtheilskraft, seiner praktischen
Gewandheit, sowie die Gründlichkeit und Tiefe seiner wissenschaftlichen Auffassung des Erlernten,
 möglichst vollständig erforschen“. Auch ist von dem Prüfling ein Vortrag über
eine geeignete Sache zu halten. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie, sofern die
Kommission den Kandidaten nur für zur Zeit noch nicht genügend vorbereitet und nicht
für „unfähig“. erklärt hat, nach weiterer mindestens 6 monatlicher Vorbereitung einmal
wiederholt werden. Die Prüfung war die Vorbedingung für die Anstellung als nicht
technisches Mitglied einer Regierung, Provinzial-Steuerdirektion und Konsistoriums,
Provinzial-Schulkollegiums oder einer (eneralkommission, anfänglich auch für die Anstellung
als Oberforstbeamter bei der Regierung; die Forstreferendarien hatten damals vor ihrer
Ernennung hierzu die damalige technische Oberförsterprüfung abzulegen und das Studium
auf der Forstakademie zu absolviren und wurden dann als Forstreferendarien wie die
Regierungsreferendarien, aber unter besonderer Berücksichtigung ihrer Beziehung zum
Forstfach beschäftigt, Später wurde die Forstkarriere von der Verwaltungskarriere völlig
getrennt.
Jeder Kandidat, der sich der Prüfung vor der Ober-Examinationskommission
 unterzog, hatte eine Prüfungsgebühr von 60 M. zu entrichten.
 Aus diesen Prüfungsgebühren bestanden die gesammten Einnahmen
 der Ober-Examinationskommission, die aber zuerst zur
antheiligen Deckung der Ausgaben verwendet, dann unter den Einnahmen
 der allgemeinen Kassenverwaltung, später unter denen der
allgemeinen Finanzverwaltung nachgewiesen wurden und nur wenige
Hundert Thaler im Jahre betrugen.
Die 4 Mitglieder, nicht auch der Vorsitzende, erhielten jährliche
Remunerationen von je 600 M., ein Bureaubeamter für die schriftlichen
 Arbeiten eine solche von 300 M., und für sächliche Ausgaben
wurden alljährlich 210 M. ausgebracht. So finden wir denn im
ganzen Verlaufe der Zeit seit 1851 — vorher wurden die durch die
Prüfungsgebühren nicht gedeckten Ausgaben aus dem Haupt-Extraördinarium
 (vgl. oben $ 98) bestritten — im Kap. 37 des Etats eine
jährliche Ausgabe von (4 X 600 =) 2400 + 300 + 210 = 2910 M.,
Während die Einnahme am höchsten 1867 auf 2160, 1851 aber auf 840.
1869 auf 1800, 1874 auf 600 M. und 1879/80 noch auf 60 M. veran-Schlagt
 war. Dieser Rückgang der Einnahmen erklärt sich aus der
oben im $ 63 besprochenen Einstellung der Annahme von Regierungsveferendarien.


$ 108, Das auf Grund des Ges. v. 1l. März 1879, betreffend
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst
(vgl. oben $. 25) vom Staatsministerium erlassene Regulativ vom
30. Nov. 1883 knüpfte, was die Organisation der zur Abnahme der
SToOssen Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst eingesetzten
»Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ anlangt,
 an die frühere . Ober-Examinationskommission an: auch jene
Sollte aus einem vom König ernannten Präsidenten und 4 Mitgliedern