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bestehen; doch wurden schon wenige Jahre nach Erlass des Gesetzes
neben diesen 4 Stellvertreter bestellt. Der Kreis der zu ernennenden
wurde nicht auf die vortragenden Räthe der Ministerien beschränkt,
auch die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter dem Staatsministerium
 auf Vorschlag der Minister des Innern und der Finanzen
übertragen. Durch -Staatsministerialerl. v. 3. Juli 1891 (M.-Bl. d. i. V.
S. 164) ist diese Organisation dahin geändert, dass an die Stelle von
4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern 8 Mitglieder getreten sind, von
denen zur Zeit im Hauptamt sind 2 Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts,
 je eins vortragender Rath im Ministerium des
Innern, im Landwirthschafts-, im Finanz- und im Ministerium der
geistlichen Angelegenheiten, eins Präsident des Oberlandeskulturgerichts
und eins pensionirter vortragender Rath im Ministerium des Innern.')
Nach dem gedachten Regulativ sind nur zwei Prüfungsarbeiten über Aufgaben aus dem
Staats- und Verwaltungsrecht bezw. aus der Volks- und Staatswirthschaftslehre in einem
Zeitraum von je 6 Wochen, der aus erheblichen Gründen bis zu 2 Monaten erstreckt werden
kann, anzufertigen. Bei Fristversäumniss wurde früher allgemein ein neues Thema gegeben.
Nach dem Staatsministerialerl. v. 16. Juni 1887 (M.-Bl. d. i. V. S. 136) geschieht dies nur noch
bei Vorhandensein erheblicher Hinderungsgründe, sonst gilt die Arbeit als ungenügend.
Sind beide Arbeiten ungenügend, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; ist nur eine
ıngenügend, so wird, jedoch nur einmal, eine neue Aufgabe gestellt. Zu der mündlichen
Prüfung, der nur die Minister, Ministerialdirektoren und vortragenden Räthe der Ministerien,
nicht mehr, wie früher, auch die Chefs von Provinzialbehörden beiwohnen dürfen, können bis
zu 6, bis 1887 nur konnten bis zu 5 Kandidaten vorgeladen werden. Die Prüfung kann ein
Mal wiederholt werden nach einer nochmaligen mindestens 6 monatlichen vorbereitenden Beschäftigung;
 ein Ausschluss von der Wiederholung wegen „Unfähigkeit“ findet nicht mehr
statt. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann die nochmalige Anfertigung der
schriftlichen Arbeiten oder einer derselben erlassen werden. Der Prozentsatz der Regierungsreferendarien,
 welche die Prüfung nicht bestanden, hat seit 1884 zwischen 26,7 (im Jahre
1887) und 8,33 (1893) geschwankt, aber nur 2 mal weniger als 10, 8 mal 10 bis 20 und
8 mal mehr als 20 betragen. Die Zahl der Prüflinge ist in den letzten Jahren fortgesetzt
gesunken: die Zahl der bestandenen betrug, trotzdem der Prozentsatz der durchgefallenen
seit 1889 ein im Durchschnitt erheblich geringerer als vorher war, 1901 nur 56 gegen 57,
99, 86, 93, 88, 81, 106, 107, 88, 117, 127, 102, 111. 98. 83, 79, 65 und 50 in den Vorjahren
Dis zurück zum Jahre 1883.

Auch der Satz der die einzige Einnahme bildenden Prüfungsgebühren
 ist mit 60 M. von früher her beibehalten und ebenso bezogen
anfänglich die 4 Mitglieder der Prüfungskommission eine Remuneration
von je 600 M; 1884/85 wurde die Remuneration auf 800, 1891/92 auf
1200 M. erhöht. Der Präsident erhält anfänglich nur dieselbe Remuneration
 wie die Mitglieder; erst seit 1891/92 erhält er 2400 M.
Die stellvertretenden Mitglieder empfingen nur unfixirte Remunerationen
je nach der Zahl der Prüfungen, an denen sie theilnahmen, bis sie
1891/92 ebenfalls Mitglieder wurden. Die Bureaugeschäfte wurden von
einem Bureaubeamten des Ministeriums des Innern gegen eine
Remuneration besorgt, welche 1876 von 600 auf 1200 M. erhöht wurde.

) Inzwischen verstorben