1712 Anhang. $ 110.

wurde eine Hülfsarbeiterstelle in Wegfall gebracht, 1876 die Remuneration
 der verbleibenden auf 2160 herabgesetzt, 1882/83 aber auf 2520 M.
arhöht. Seit 1895/9% werden für einen zeitweise heranzuziehenden
zweiten Hülfsarbeiter 1200 M. eingestellt. Die Ausgaben für das
Subaltern- und Unterbeamten-Personal werden seit 1853 -— vorher
wurden die Ausgaben des Diseiplinarhofes aus dem Haupt - Extraordinarium
 bestritten — stets mit 900 M., für Kopialien ebenfalls
unverändert 390 M. eingestellt. Die sonstigen sächlichen Ausgaben
wurden bis 1875 auf 240 M. und werden seitdem auf 360 M. veranschlagt.
 So ergab sich für den Diseiplinarhof eine Sollausgabe von
im Jahre 1853 1869 1885/86 1900 1908
M. 5910 3720 10.770 11970 11970.

8 110, Ein Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
wurde zuerst durch das Ges. v. 8. April 1847 (G.-8. S. 170) über das
Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden
 errichtet, um die Unzuträglichkeiten zu beseitigen,
welche sich daraus ergeben hatten, dass eine Kab.-O. v. 30. Juni 1828
(G.-S. S. 86) die Entscheidung der Kompetenzkonflikte dem Könige
unmittelbar oder dem von ihm im Einzelfall speziell zu beauftragenden
höchsten Gerichtshofe vorbehielt. Der 1847 errichtete Gerichtshof
bestand aus dem Präsidenten, dem Staatssekretär und 9 vom König
arnannten Mitgliedern des Staatsraths, von welchen 5 Justiz- und
4 Verwaltungsbeamte sein mussten. Er entschied sowohl über positive
Kompetenzkonflikte, d. h. wenn Gerichte und Verwaltungsbehörden
sich beide für zuständig erklärt haben, als auch über negative,
d. h. wenn das Gericht sich für unzuständig und die Verwaltungsbehörde
 für zuständig, die letztere aber sich für unzuständig und
das‘ Gericht für zuständig erachtet. Ausserdem wurde ihm durch
Ges. v. 13. Febr. 1854 (G.-S. S. 86) betreffend die Konflikte bei
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen die Entscheidung
 der Konflikte übertragen, welche in Fällen, wo gegen einen
Civil- oder Militärbeamten wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung
 der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlung oder
wegen Unterlassung einer Amtshandlung ein Civil- oder Strafprozess
aingeleitet ist, von der vorgesetzten Central- oder Provinzialbehörde
des Beamten erhoben werden, weil sie glaubt, dass dem Beamten eine
zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
 oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
nicht zur Last falle.
Dieser ältere Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
arfüllte aber nicht diejenigen Erfordernisse, welche später bei der
Reichsjustizreform 1877 aufgestellt wurden. Denn das CGerichtsverfassungsges.
 v. 27, Jan. 1877 bestimmte im &amp; 17:
„Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweys. Die Landesgesetzzebung
 kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den