Anhang. $.110. 1718

Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rochtswegs
besonderen Behörden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen übertragen: 1. Die Mitglieder
 werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts
oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Kine Enthebung
 vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des
Reichsgerichts stattfinden. 2, Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss dem Reichsgerichte
 oder dem obersten Landesgerichte oder einem Öberlandesgerichte angehören. Bei
Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
Diese Anzahl muss eine ungerade sein und mindestens fünf betragen. 3. Das Verfahren ist
gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung nach Ladung der
Parteien. 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des
erichts feststeht, ohne dass zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen
war, bleibt die Entscheidung des Gerichts massgebend.“

Infolgedessen erging auf Grund der im $ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
 zum Gerichtsverfassungsgesetze, wo nachgelassen ist,
dass „für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im $ 17 des Gerichtsverfassungsgesesetzes
 bezeichneten Behörden bestehen und nach Massgabe
 der Vorschriften im $ 17 No. 1 bis 4 eine Veränderung ihrer
Einrichtung und des Verfahrens bedürfen, die Veränderung, sofern sie
nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes landesgesetzlich getroffen
ist, durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden“ kann,
die Verordnung, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden v. 1. Aug. 1879
(G.-S. S. 578). Nach derselben besteht fortan der Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte aus 11 mindestens 35 Jahre
alten Mitgliedern, von denen 6 dem Kammergericht angehören, die
anderen 5 für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt
befähigt sein müssen. Die sämmtlichen Mitglieder und unter ihnen
der Vorsitzende werden vom König auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums
 ernannt. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung
von 7 Mitgliedern und ist zuständig, sowohl wenn die Verwaltungsbehörden
 den Rechtsweg in einem bei den Gerichten anhängigen
bürgerlichen Rechtsstreite für unzulässig erachten und deshalb der
Kompetenzkonflikt erhoben wird (positiver Kompetenzkonflikt), als
auch wenn in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit
endgültig ausgesprochen haben, weil von den Gerichten die Ver
Waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte und von diesen die
Gerichte für zuständig erachtet sind (negativer Kompetenzkonflikt).
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten
Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Kine
Euthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern
des Reichsgerichts stattfinden, d. h. bei Verurtheilung zu einer Strafe wegen einer ent-$hrenden
 Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einJähriger Dauer, ferner
\m Wege der Zwangspensionirung wegen körperlicher Gebrechen oder Schwäche der körperlichen
 oder geistigen Kräfte, also nicht wegen bei anderen Beamten disciplinariter zu
ahnendem Verhaltens, Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden
und. die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen theilzunehmen