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Anhang. $ 110.

haben, werden durch ein Regulativ geordnet. welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem
Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Der positive Kompetenzkonflikt kann
nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache durch rechtskräftiges
 Urtheil des Gerichts feststeht. Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur
die Central- und die Provinzialverwaltungsbehörde befugt. Dieselben können den Kompetenzkonflikt
 auch dann erheben, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die
Verwaltungsgerichte in Anspruch genommen wird. Die Erhebung des Kompetenzkonflikts
erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung
 der Verwaltungsbehörde, dass der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde. Das
Prozessverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für die Dauer des
denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen. Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
 Verhandlung eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung
gehindert. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schriftsätze nicht eingegangen
 sind, nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist von 1 Monat sendet das Gericht
die Akten mittels yutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht, welches ihn unter Beifügung
 seines Gutachtens dem Justizminister überreicht. Der Justizminister sendet die
Akten und die Gutachten der Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
 und setzt davon den betheiligten Verwaltungschef in Kenntniss. Die Provinzialverwaltungsbehörden
 haben an den betheiligten Verwaltungschef Anzeige von der Erhebung
des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter Vorlegung der Erklärungen der Parteien
gutachtlich zu berichten. Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erzlärung
 über den Kompetenzkonflik$ mittheilen. Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt
zurückzunehmen, In diesem Falle werden die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister
 und von diesem an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt.
 Das Gericht hat den Parteien die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen
 anzuzeigen. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt
auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Parteien sind zu dem Termin
von Amts wegen zu laden und der betheiligte Verwaltungschef, der einen Beamten zu dem
Termin abordnen kann, von demselben zu benachrichtigen. Das Erscheinen der Parteien
oder eines Vertreters ist nicht erforderlich. Sie müssen sich, wenn sie in dem Termin rverhandeln
 wollen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf
öffentliche Behörden und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine Anwendung.
 Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine andere mit den
gerichtlichen Akten dem Justizminister mitzutheilen. Der Justizminister übersendet die
Ausfertigung des Urtheils mit den Akten an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig
war, Das Gericht hat den Parteien das Urtheil von Amts wegen zustellen zu lassen. Ist
der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten nicht erhoben und die
bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten
ändet nicht statt. Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Rechtsstreit
 erlassenes Urtheil vorläufig vollstreckbar, so hat das Gericht, bei welchem die Sache
anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollssreckung von Amts wegen anzuordnen.
 Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. Wird der Rechtsweg
für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflikt zurückgenommer, so ist die Entscheidung
von Amts wegen wieder aufzuheben. Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts
veranlasste Verfahren ist gebühren- und stempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in
Ansatz gebracht. Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.
Ueber negative Kompetenzkonflikte entscheidet der Gerichtshof auf Antrag einer bei der
Sache betheiligten Partei, welcher bei dem in erster Instanz mit der Sache befassten Gericht
anzubringen ist. Für das Verfahren gelten entsprechende Vorschriften, wie für den positiven
Kommvetenzkonflikt.

Neuerdings haben die Bestimmungen der Verordn. v. 1. Aug. 1879
einige Modifikationen erfahren durch das Ges. v. 22. Mai 1902
(G.-S. S. 145), Die Zulässigkeit der Erhebung des Dositiven