Anhang, $ 111.

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Kompetenzkonflikts ist durch dieses ausgeschlossen worden, wenn ein
mit der Revision anfechtbares Urtheil des Gerichts ergangen ist, der
negative, wenn das Reichsgericht die Unzuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen hat. Selbst wenn die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte
 sich vor der die Unzuständigkeit der Gerichte aussprechenden
 Entscheidung für unzuständig erklärt haben, weil sie den
Rechtsweg für zulässig erachteten, haben sie ihre Entscheidung nachträglich
 im Sinne der des Reichsgerichts zu ändern.
Die Entscheidung über die Konflikte im Sinne des Ges, v. 13, Febr. 1854 ist durch
$ 11 Abs. 2 No. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, welcher besagt:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der
Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt
an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Massgabe: 1. dass
die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung
 seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht habe; 2. dass in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof
 besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgerichte
 zusteht“ — auf das Oberverwaltungsgericht übergegangen.

$ 111. Wie sich aus dem im vorigen Paragraphen über die
Nichterhebung von Kosten u. s. w. Bemerkten ergiebt, entstehen Einnahmen
 bei dem Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
 nicht. Die Mitglieder erhielten anfänglich auch keine Vergütung,
 und die geringen sonstigen Ausgaben wurden aus dem Haupt-Extraordinarium
 bestritten. Erst 1858 wurde den 10 Mitgliedern, nicht
auch dem vorsitzenden Präsidenten des Staatsraths eine Remuneration von
jährlich 600 M. gewährt; gleichzeitig wurden auch die sonstigen Ausgaben,
900 M., zur Remunerirung eines Bureaubeamten, der dafür auch
Schreibmaterialien und dergleichen zu beschaffen hatte, und 150 M.
für Botendienst, in den besonderen Etat des Gerichtshofes eingestellt.
Die somit 6000 + 900 + 150 = 6950 M. betragende Gesammtausgabe
blieb unverändert, bis seit 1867 für Botendienste 300 M. ausgebracht
wurden. Nach der Reform des Gerichtshofes 1879 war die Remunevation
 von 600 M. an 11 Mitglieder zu gewähren, und sie hörte auf,
sine eigentliche Remuneration zu sein, weil sie vermöge der unabhängigen
 Stellung, die der Gerichtshof nun durch die Gesetzgebung
erhalten hatte, pensionsfähiges Diensteinkommen wurde; allerdings
dauerte es noch bis 1886/87, bis dies im Etat in der Weise äusserlich
Zum Ausdruck kam, dass diese Bezüge als „Besoldungen“, nicht mehr
als Remunerationen bezeichnet und in einem besonderen Titel (1)
des dem Gerichtshof gewidmeten Etatskap. 51 ausgebracht wurden.
Die Formvorschriften der Verordn. v. 1. Aug. 1879 bedingten auch
eine Vermehrung der Bureaugeschäfte. Infolgedessen wurden seit
1881/82 im Tit. 2 — neben den 300 M. für Botendienst — ausgebracht
Zur Remunerirung eines Gerichtsschreibers 500 M. und von 2 Beamten
für Journal-, Registratur- und Kanzleidienst je 450 M., aus denen sie
die Bureaubedürfnisse an Schreibmaterialien u. s. w. zu bestreiten