1. Hauptabschnitt.

Die Organisation der Justizverwaltung.)
T, Abschnitt.

Die Organisation im absoluten Staat.

I. Kapitel.

Bis zum Zusammenbruch des Staates (1806/1807).

$ 1. Hatten auch seine Landesherren sich wie nur diejenigen
irgend eines anderen Staates bestrebt, die bessernde Hand anzulegen,
SO krankte doch auch im Brandenburgisch-Preussischen Staate die
Justizverfassung bis ins 19. Jahrhundert hinein an dem Mangel einer
scharfen Scheidung von Justiz und Verwaltung, an dem Fehlen voller
tichterlicher Unabhängigkeit, an Folgen der früheren Vermischung von
Staatlichen Hoheits- und Vermögensrechten, an der verschiedenen
Materiellen und formellen Rechtsstellung der Stände, an dem Aufbau
des Staates aus einem im Innern noch nicht assimilirten Konglomerat
Sinzelner Landesherrschaften und von anderen Staaten erworbener
Gebietstheile.
‚ Im Urzustande der deutschen Territorialstaaten war von einer
Inneren Verwaltung im engeren Sinne noch kaum die Rede:. die Be-‘hätigung
 des Landesherrn beschränkte sich im Wesentlichen auf die
Ausseren Angelegenheiten, das Kriegswesen und im Innern, zumal so
lange das Dominium ohne Zuhülfenahme von Steuern die Ausgaben
deckte, auf die Justizverwaltung im heutigen Sinne, während die
Agentliche Rechtsprechung in der Hand aus dem Volke gewählter
Richter lag.
Zu den Aufgaben der Justizverwaltung, der Berufung des Gerichts,
Vollstreckung seiner Urtheile u. s. w. treten allmählieh andere der

\) Litteratur insbesondere Stölzel, „Brandenburg-Preussens Rechtsverwaltung und Verassung«,
 Berlin 1888; Starke, „Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung im Preussischen
Staator, Berlin 1839; Rönne, „Preussisches Staatsrecht“ 3. Aufl. Bd. 11 8. 280 ff.; Bornhak,
„Geschichte des Preussischen Verwaltungsrechts‘“, Berlin 1884; derselbe „Preussische Staats-And
 Rechtsgeschichte“, Berlin 1908.