1720 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

inneren Verwaltung. Sie alle aber werden zunächst noch in dem
Begriff der „Gerichtsbarkeit“ zusammengefasst, sodass diese nach und
nach auch umfasst, „was wir heute gesetzgebende, exekutive und
administrative Gewalt nennen; ja sie ist überhaupt der Mittelpunkt
aller staatlichen Gewalt, die Grundlage aller obrigkeitlichen Stellung,
für die ältere Zeit von derselben Bedeutung, wie für die neuere die
Landeshoheit“.') Was sie aber noch nicht umfasst, ist die Rechtsprechung,
 die Urtheilsfindung.
Mit dem Erstarken der Fürstenmacht beginnen aber die Landesherren
 auch in die Rechtsprechung einzugreifen. Zunächst charakterisirt
 sich ihr Kingreifen als Schiedsspruch im Gegensatz zu dem
Urtheil „im Wege Rechtens“ durch das ordentliche Gericht. An Stelle
des eigenen Schiedsspruches des Landesherrn tritt dann derjenige
durch von ihm hierzu „Verordnete“, die der Fürst naturgemäss aus
seinen für andere Geschäfte bestellten Dienern entnimmt. Noch aber
bestehen zunächst die Rechtspflege durch die ordentlichen Gerichte,
die „von Rechtes wegen“ entscheiden, und diejenige durch die landesherrlichen
 Beamten, die „von Amtes wegen“ urtheilen, und — in
wichtigen Fällen — durch den Landesherrn selbst nebeneinander.
Nachgerade erkennen die Parteien, dass sie schneller und billiger zu
einer Entscheidung bei den landesherrlichen Beamten als bei den
ordentlichen Gerichten gelangen, und der Landesherr thut im Interesse
seiner Machtfülle das Seine, um die Rechtsprechung mehr und mehr
in seine Hand zu bekommen. So verschwinden allmählich die alten
Volksgerichte und landesherrliche, abhängige Beamte entscheiden an
ihrer Stelle „von Rechtswegen“.
Allmählich dehnt der Staat oder richtiger der Landesherr seine
Bethätigung auf weitere Gebiete des sich entwickelnden öffentlichen
Lebens aus, und damit entsteht die Nothwendigkeit des Ausbaues
eines Behördenorganismus, in dem für die einzelnen Richtungen seiner
Bethätigung besondere Behörden geschaffen werden. Nun scheiden
sich auch allmählich die zur Rechtsprechung berufenen Gerichte von
den Verwaltungsbehörden. Aber die Scheidung der Zuständigkeit ist
keine klare, einwandsfreie; die Gerichte bleiben auch in gewissen Verwaltungssachen
 zuständig, und gewisse Zweige der Rechtsprechung
werden den Verwaltungsbehörden übertragen. Und eine Unabhängigkeit
 im heutigen Sinne ist den Gerichten noch in keiner Weise gesichert:
 der Landesherr behält hier in diesem, dort in jenem Umfange
sich die persönliche Entscheidung über Rechtshändel und Strafsachen,
öader das Recht, die Richter für den einzelnen Fall auszuwählen, vor.
Zu dem Zeitpunkte, in dem man wenigstens zu einer rudimentären
Scheidung von Rechtspflege und Verwaltung kam, liessen sich die
Folgen der Vermischung von staatlichen Hoheits- und Vermögensı)

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