I. Abschnitt. I Kapitel, Bis zum Zusammenbruch des Staates. $ 2. 1721

rechten, der alten privatrechtlichen Anschauung vom Staate nicht mit
einem Schlage beseitigen. Denn jene Anschauungen hatten dahin
geführt, dass die Landesherren die Gerichtsbarkeit im älteren Sinne,
also ihre Hoheitsrechte einschliesslich der Gerichtshoheit innerhalb
kleinerer oder grösserer Bezirke an Privatpersonen, namentlich den
angesessenen Adel, an Städte, Klöster u. s. w. veräusserten: es entwickelten
 sich daher neben den landesherrlichen Gerichte dieser mit
der Gerichtsbarkeit beliehenen Grundherren u. s. w., die späteren
„Patrimonialgerichte“.
Zu diesen territorialen Verschiedenheiten des Gerichtsstandes
treten infolge der Sonderrechte der Stände solche für diese: über die
Geistlichkeit, ja vielfach auch über Laien, nimmt die Kirche die Gerichtsbarkeit
 in Anspruch, der Adel wird von den für Bürger- und
Bauernstand zuständigen Dorf-, Stadt- und Landgerichten eximirt und
erhält seinen (jerichtsstand vor dem landesherrlichen Hofgericht, der
Soldat vor dem militärischen Gericht, der akademische Lehrer und
Student und „Universitätsverwandte“, deren Begriff vielfach ein sehr
ausgedehnter war, vor dem akademischen Senat.
Zu diesen die Gerichtsorganisation verwirrenden Umständen treten
nun in Brandenburg-Preussen die Buntscheckigkeiten in den einzelnen
Landestheilen. Die einzelnen Gebiete waren zu sehr verschiedenen
Zeiten erworben und zeigten in ihren ganzen Verhältnissen, in
Schichtung, Lebensgewohnheiten und Anschauung der Bevölkerung,
in wirthschaftlicher und kultureller Entwickelung, im Umfange der
landesherrlichen und ständischen Gerechtsame, ein ungemein ver-Schiedenes
 Gepräge, Gründe genug, auch auf dem Gebiete der Rechts-Irdnung,
 Rechtspflege und Rechtsverfassung nicht mit rauher Hand
ünifizirend durchzugreifen.
$ 2. Allerdings waren die Hohenzollern, unterstützt insbesondere
von tüchtigern „Kanzlern“, wie Sesselmann, Diestelmeier, Cocceji,
Carmer, fortgesetzt und mit mehr oder weniger Erfolg bemüht, Rechts-Pflege
 und Rechtsordnung in ihren Landen zu heben. So schuf, von
len materiellen Reformen abgesehen, Joachim I. Nestor aus dem seit
Alters bestehenden Hof- und Kammergericht das Kammergericht als
Gericht I. Instanz für die Eximirten und den Kurfürsten selbst und
als Gericht II. Instanz, neben das nach seinem Tode ein besonderes
Kammergericht für die Neumark trat, während für die Altmark als
Öbergericht das „Quartalgericht“ in Stendal als ständige Deputation
des kurmärkischen Käammergerichts eingesetzt wurde. An die Stelle
der über diesen drei Gerichten stehenden Kabinetsjustiz des Kurfürsten
 bezw. des von ihm beauftragten Geheimen Rathes trat unter
dem Grossen Kurfürsten der Geheime Justizrath, bei dem auch die
Mitglieder des Herrscherhauses ihren Gerichtsstand hatten, dessen
Entscheidungen aber bis auf König Friedrich Wilhelm I. der landesherrlichen
 Bestätigung bedurften. Friedrich I. errichtete, nachdem er