[7292 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

ein, wenn auch beschränktes privilegium de non appellando erlangt
hatte, als obersten Gerichtshof für die rheinisch-westfälischen Landestheile,
 Halberstadt, Magdeburg, Pommern, Lauenburg und Bütow ein
Öberappellationsgericht in Berlin, dessen Funktionen zunächst aber
dem Geheimen Justizrathe übertragen wurden, für die Lande der
Öranischen Erbschaft, Mörs und Lingen sowie für Tecklenburg aber
1709 ein besonderes, das sogen. „Orange-Tribunal“, während für
Preussen bereits der Grosse Kurfürst ein besonderes Appellationsgericht
 eingesetzt hatte und für Ravensberg von ihm ein Appellationsgericht
 in Berlin bestellt war. König Friedrich Wilhelm I war
insbesondere bestrebt, eine einwandsfreie Scheidung der Kompetenz
der Gerichte und Verwaltungsbehörden herbeizuführen und trennte
insofern auch die Justizverwaltung von der Rechtsprechung, als er
Coecce]i zum „Chef de justice“, Justizminister ernannte, während bisher
die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe das Referat in Justizsachen
im Geheimen Rathe gehabt hatten. Freilich blieb die Trennung der
Rechtspflege von der Justizverwaltung insofern noch eine ganz unvollkommene,
 als der Chef de justice in jedem Justizkollegium, in
dem er erschien, den Vorsitz übernehmen konnte. In der Organisation
der höchsten Gerichtshöfe führte Friedrich Wilhelm I. insofern Vereinfachungen
 durch, als er das OÖrange-'Tribunal mit dem Oberappellationsgericht
 vereinigte, das nun auch höchster Gerichtshof für
die französisch-rechtlichen Gebiete wurde, was bisher das Orange-Tribunal
 gewesen war. Auch Preussen wurde jetzt in eine gewisse
Abhängigkeit vom Berliner Oberappellationsgericht gebracht; eine völlige
Sonderstellung nahm dagegen Geldern ein. In der Mittelinstanz
wurden von Friedrich Wilhelm I. ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen,
 während er andererseits den Bedürfnissen des Handelsstandes
 durch Errichtung eines besonderen Handelsgerichts für
Preussen, des Kommerz- und Admiralitätskollegiums in Königsberg,
und durch Verlegung des von dem Grossen Kurfürsten errichteten
Pommerschen Kommerziengerichts nach Stettin Rechnung trug. Auf
dem Gebiete des materiellen Rechtes entstanden unter ihm 1721 ein
verbessertes Landrecht für Preussen, für die anderen Provinzen 1717
eine Kriminalordnung und 1718 eine Vormundschaftsordnung.
Die Bedeutung der Regierung Friedrich des Grossen lay auf
dem Gebiete der Rechtspflege in der Erlangung eines unbeschränkten
privilegium de non appellando (1746), wodurch die Brandenburgisch-Preussische
 Rechtspflege von dem Reichskammergericht völlig unabhängig
 wurde, in der Beseitigung der Aktenversendung an Universitäten
 und, Schöppenstühle, d. i. der Verlegung der Urtheilsfindung
in schwierigen Sachen an juristische Fakultäten der Universitäten oder
besonders angesehene Gerichtshöfe, in einer von Cocce]i durchgeführten
Revision der Gerichte mit dem Ziele der Beseitigung unfähiger oder
üiberflüssiger Richter und einer Beschleunigung der Prozesse. sodann