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{. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Zusammenbruch des Staates. $ 3. 1723

aber in einer Neugestaltung des Civilprozesses: dem in der Anlage
verfehlten „Codex Fridericianus pommeranieus“ und „marchicus“ aus
den 40er Jahren des 18. Jahrhunderts folgte 1781 das von Carmer
geschaffene „Corpus juris Fridericianum, erstes Buch, von der Prozesso1dnung“,
 das ein mündliches Verfahren ohne Advokaten schuf.
Dagegen kam die von Friedrich begonnene Reform des materiellen
Rechts, das Allgemeine Landrecht, bekanntlich erst unter seinem
Nachfolger zum Abschluss. Unter diesem wurde auch das Corpus
juris Friderieianum I. Buch einer Umarbeitung unterzogen und in der
neuen Gestalt 1795 als „Allgemeine Gerichtsordnung für die Preussischen
 Staaten“ eingeführt.
$ 3, Alle diese Reformen Friedrich Wilhelms I., Friedrichs II. und
Friedrich Wilhelms II. hatten die Gerichtsorganisation in den Haupt-Sachen
 unberührt gelassen, sodass sie auch nach Erlass der Allgemeinen
Gerichtsordnung ungleich weniger als das materielle und Prozessrecht
den veränderten Anschauungen und Zeitverhältnissen entsprach und
Noch.immer mehr oder minder ausgeprägt die im Eingang dieser Dar-Stellung
 gezeichneten Charakterzüge trug. Die ordentlichen Gerichte
unterster Instanz sind in den Immediatstädten, d. i. denjenigen
Städten, die unter keiner mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Grundherrschaft
 stehen, der Magistrat, der die Gerichtsbarkeit durch
eine Deputation (Stadtgericht u. s. w.) oder durch einen oder
mehrere Beamte mit richterlicher Qualifikation (Justiz -Bürger-Meister
 u. s. w.) ausübt, neben dem aber an einzelnen Orten für gewisse
 Bezirke noch besondere Gerichte, wie Schloss-, Hof-, Burg-,
Dom-, Stiftsgerichte bestehen, in den Mediatstädten und für das platte
Land aber die Patrimonialgerichte des Grundherrn und, wo dies der
Domänenfiskus ist, das Domänen-Justizamt bezw. in Ostpreussen für
Mehrere Domänenämter der Domänen-Justiz-Aemter-Kreis. Diese
Untergerichte sind aber in der Regel zuständig nur für die nicht
8ximirten Einwohner und Grundstücke und besitzen auch jenen gegenüber
 in Strafsachen nur eine beschränkte Gerichtsbarkeit. Im
Einzelnen weist nicht nur die Organisation, sondern auch die Zuständigkeit
 und nicht nur in den verschiedenen Provinzen, sondern
auch innerhalb derselben Provinz mannigfache Verschiedenheiten auf.
Insbesondere sind, namentlich in den westlichen Landestheilen, einige
Untergerichte auch für die Eximirten in gewissem, wieder sehr ver-Schiedenem
 Umfange zuständig, so die Landgerichte im Herzogthum
Cleve und in der Grafschaft Mark, das Grossgericht in Soest, die
Standesherrlichen Gerichte in Preussen (Erbhauptämter) und Schlesien
(Mediat- Regierungen), die Stadtgerichte in Frankfurt a./0. und
Landsberg a./W., die Landvogteigerichte zu Heilsberg und Lauenburg;
Ja einzelne Untergerichte, wie die pommerschen Burggerichte und der
Stettiner Magistrat, bilden sogar die Appellationsinstanz für andere
Unterverichte.