1724 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

$ 4, Ueber den Untergerichten stehen die Öbergerichte
(Landes-Justiz-Kollegien). Sie sind in erster Instanz zuständig, soweit
dies nicht die Untergerichte sind, also insbesondere für Eximirte und
in Strafsachen, ausserdem auch in Ehescheidungssachen, soweit nicht
die katholischen geistlichen Gerichte zuständig sind. Ferner sind
ihnen die Lehns- und ausserhalb Schlesiens die Landeshoheits-, meist
auch die evangelischen Kirchensachen überwiesen. Wie ihre
Zuständigkeit ist auch ihre Benennung und Organisation äusserst verschieden.
 Die meisten heissen Regierungen, dasjenige für die Kurmark
 ist das Kammergericht; andere wieder heissen Obergericht,
Justiz-Kollegium, Hofgericht u. s. w.
„Regierungen“ bestehen für die Neumark in Cüstrin und Sonnenburg, für Cleve
and Mark in Cleve, für Halberstadt und Hohenstein in Halberstadt, für Tecklenburg und
Lingen in Lingen, für Magdeburg, Mansfeld und einen Theil des Zaucher Kreises in
Magdeburg, für Mörs in Mörs, für Minden und Ravensberg in Minden, für Ostfriesland und
das Harburger Land in Aurich, für Pommern in Stettin, für Ostpreussen in Königsberg,
für Westpreussen in Marienwerder, für Südpreussen in Posen und Petrikau, später in Kalisch
and Warschau, für Schlesien („Oberamts-Regierungen‘“) in Breslau, Glogau und Brieg.
Neben den Regierungen für Pommern, Ost- und Westpreussen bestehen die „Hofgerichte“
in Cöslin, Insterburg und Bromberg. Für die Altmark ist das „Obergericht“ in Stendal,
für Geldern das „Justiz-Kollegium‘“ in Geldern, für das Stift Quedlinburg die „Stiftshauptmänner‘“
 in Quedlinburg zuständig.
Die grösseren Obergerichte zerfallen in 2 Senate, deren erster
(„Instruktions- Senat“) in erster Instanz entscheidet, während der
zweite („Appellations-Senat“, in Königsberg „Tribunal“ genannt) die
Appellationsinstanz für die erstinstanzlichen Entscheidungen des ersten
bildet, die Appellationen gegen Entscheidungen der Untergerichte
theils von diesem, theils von jenem entschieden werden. Wo ein
zweiter Senat nicht besteht, bildet die Appellinstanz gegen die erstinstanzlichen
 Entscheidungen des Obergerichts ein anderes Obergericht.
Ausser in Stendal, Cöslin und Lingen bestehen bei den Öbergerichten
für Straf- und Vormundschaftssachen besondere Kriminal- und
Pupillen-Kollegien, und wo das Obergericht gleichzeitig das evangelische
 Konsistorium bildet, sind ihm für diese Geschäfte besondere
Konsistorialräthe zugetheilt, sodass bei einzelnen Obergerichten neben
den Präsidenten Gerichtsräthe, Kriminalräthe, Pupillenräthe und
Konsistorialräthe vorhanden sind. In einzelnen Provinzen haben die
Öbergerichte besondere Organe in den Kreis-J ustizräthen (in
Preussen „Kreis-Justiz-Kommissionen“) und Inquisitoriaten.
Die Inquisitoriate, die zuerst in Schlesien vorkommen, sind nur zur Führung von
Untersuchungen und zur Strafvollstreckung zuständig, die Kreis-Justizräthe hauptsächlich
 in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zur Wahrung der Hoheitsrechte
des Landesherrn und der fiskalischen Rechte bestellten „Fiskale“, deren schon die Kammergerichtsordnung
 von 1516 erwähnt, und deren Stellung namentlich unter Friedrich Wilhelm I.
näher geregelt wurde, sind schon bei Erlass der allgemeinen Gerichtsordnung, die sie zwar
noch kennt, thatsächlich verschwunden.
$ 5. Unter den Obergerichten beansprucht als das einzige, das sich, wenn auch in
reränderter Gestalt, bis heute erhalten hat, hesonderes Interesse das Berliner Kammer-