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[. Abschnitt, I. Kapitel. Bis zum Zusammenbruch des Staates. $$ 4, 5. 1795

Zericht. Sein Name findet sich zuerst 1468; doch glaubt Stölzel!) annehmen zu sollen,
dass es damals nicht erst errichtet wurde, sondern schon bestand und nur eine neue
Funktion, die Verfolgung von Münzvergehen auf Antrag eines „Fiskals‘ erhielt. Gerade
das Kammergericht verkörperte die persönliche Gerichtsbarkeit des Herrschers; denn es war
seiner Entstehung nach das Hofgericht am Sitz desselben, also dasjenige, dem der Herrscher
persönlich vorsass oder vorzusitzen in der Lage war, Dadurch hat es im Laufe der Zeit
seine die übrigen Gerichte überragende Stellung erlangt. Bereits unter Albrecht Achilles
finden wir die Zuständigkeit des Kammergerichts als der höchsten Instanz noch in anderen als
Fiskalsachen auf das ganze Kurfürstenthum ausgedehnt; besetzt war es mit vom Kurfürsten
beauftragten Kurfürstlichen Räthen. Eine festere Gestalt nach dem Vorbild des Reichsgerichts
 sollte es durch die Kammergerichtsordnung Joachims I. von 1516 erhalten, die
jedoch nach Stölzel?) Entwurf geblieben sein soll: nach ihr sollte die Mehrheit der Mitglieder
 des Kammergerichts von den Ständen gewählt oder die Minderheit aus Kurfürstlichen
 Räthen bestehen; den Vorsitz führt der Kurfürst oder ein von ihm beauftragtes-Mitglied.
 Erst Joachim If. vereinbarte 1540 mit den Ständen eine neue Ka mmergerichts
ordnung, die zwar an dem Gedanken der Mitwirkung ständischer Räthe festhielt, aber diesen
Gedanken, indem sie vor jedem Prozess einen „Güteversuch“ der Kurfürstlichen Räthe verlangte
and diese zur „Supplikationsinstanz‘“ für die auf Beschwerde gegen Kammergerichtsurtheile an
den „Hof“, d.i. zur landesherrlichen Kognition gelangenden Sachen hestellte, verflüchtigte.
Unter demselben Herrscher wird der Vorsitz im Kammergericht zu einer ständigen Obliegenheit
 des Kanzlers und dem Kanzler und den Räthen die Heranziehung der Rechtslehrer der
Frankfurter Universität zur Entscheidung der spruchreifen Sachen zur Pflicht gemacht,
Immer aber blieben die Kammergerichtsräthe auch „„Hofräthe“, d.h. Mitglieder der zur Betathung
 des Kurfürsten auch in den reinen Verwaltungsangelegenheiten bestimmten Raths-Stube.
 Erst durch die neue Geheime Rathsordnung von 1613 wurde die Trennung des
Kammergerichts vom Geheimen Rath vollzogen: die Kammergerichtsräthe hörten auf, auch
Hofräthe zu sein, und nur der zur Vertretung des Kanzlers im Vorsitz im Kammergericht
berufene „Vizekanzler“ gehörte auch dem Geheimen Rathe an. Noch aber blieb die Strafjustiz
 dem Kammergerichte vorenthalten und ein Reservatrecht des Kurfürsten, und von
dem Erforderniss des Universitätsstudiums für alle Kammergerichtsräthe war noch keine
Rede, In ersterer Beziehung trat eine Aenderung 1617, in letzterer 1643 ein, indem 1617
die anscheinend schon vorher bestehende Uebung, dass das Kammergericht auch in den
Meisten peinlichen Strafsachen die Entscheidung traf, sanktionirt, 1643 von den Ständen
die Besetzung des Kammergerichts lediglich mit gelehrten Richtern je zur Hälfte aus dem
Adel und aus dem Bürgerstande gefordert und ihnen zugestanden wurde. Im Laufe der
Zeit entwickelte sich indess das Geheime Rathskollegium zu einer in der Rechtspflege mit
dem Kammergericht konkurrirenden Behörde, und erst Ende der 50er Jahre des 17. Jahrunderts
 kam eine einigermassen festere Abgrenzung der Zuständigkeiten zu Stande. Da-Segen
 bedeutete es einen Rückschritt, dass 1658 der Grosse Kurfürst die „Appellation an
Uns“, wenn sie nicht offenbar frivol sei oder wenn sie nicht ein Objekt unter 100 Gulden
hetreffe, als Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kammergerichts ausdrücklich zuliess,
ohne zu bestimmen, wer über dasselbe zu entscheiden habe; naturgemäss gerieth die Ent-Scheidung
 in die Hände des Geheimen Raths. Der Vorsitz im Kammergericht war, seitdem
der Kanzler aus dem Syndikus des Geheimen Raths und Vorsteher seiner Expedition und
Kanzlei dessen Vorsitzender geworden, definitiv auf den Vizekanzler übergegangen. Als
dann freilich 1658 die neue Würde des „Öberpräsidenten‘“ geschaffen war, wurde dieser,
Wie aller anderen Behörden so auch des Kammergerichts oberster Chef, Da er aber that-Sächlich
 den Vorsitz nicht führen konnte, wurde hierfür ein besonderer „Direktor“ bestellt.
Kr bildete auch mit 3 der adligen Kammergerichtsräthe das „Geheime Justizraths-Kollegium‘,
Welches über die an den Kurfürsten gelangten Appellationen entschied und Gerichtshof für
Sewisse besonders privilegirte Personen, wie die Mitglieder des Kurfürstlichen Hauses, war,

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3) Ba. IS. 136.